Rz. 154

Schädlich ist ein Erwerb oder eine Aufstockung des Mitunternehmeranteils bzw. der Kapitalbeteiligung nur dann, wenn dies innerhalb von 3 Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt ist. Die Frist von 3 Jahren ist ausgehend von dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt der Spaltung unter Anwendung der §§ 186-193 BGB zurückzuberechnen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Aufstockung der Gesellschaftsrechte, nicht der der Einbringung.[1]

 

Rz. 155

Wird nach Beginn der Sperrfrist von 3 Jahren erneut ein Erwerb oder eine Aufstockung durch eine Sacheinlage vorgenommen, beginnt die Sperrfrist erneut zu laufen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge