Rz. 154
Schädlich ist ein Erwerb oder eine Aufstockung des Mitunternehmeranteils bzw. der Kapitalbeteiligung nur dann, wenn dies innerhalb von 3 Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt ist. Die Frist von 3 Jahren ist ausgehend von dem steuerlichen Übertragungszeitpunkt der Spaltung unter Anwendung der §§ 186-193 BGB zurückzuberechnen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Aufstockung der Gesellschaftsrechte, nicht der der Einbringung.[1]
Rz. 155
Wird nach Beginn der Sperrfrist von 3 Jahren erneut ein Erwerb oder eine Aufstockung durch eine Sacheinlage vorgenommen, beginnt die Sperrfrist erneut zu laufen.
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