Rz. 19
Nach § 141 AO sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, bei denen eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht nicht besteht, verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:
Umsatz: | 600.000 EUR |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: | 60.000 EUR |
Für Steuerpflichtige, bei denen die Buchführungspflicht nur auf § 141 AO gründet oder die freiwillig Bücher führen, besteht m. E. keine Möglichkeit, einen abweichenden Abschlussstichtag zu wählen[1], weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das ergibt sich aus einer Parallele zu § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG, wonach die Möglichkeit des abweichenden Wirtschaftsjahrs aber ausdrücklich von der Eintragung im Handelsregister abhängt.[2] Eine darüber hinausgehende Möglichkeit für Körperschaften, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, wäre kaum begründbar.
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