Rz. 19

Nach § 141 AO sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, bei denen eine Buchführungspflicht nach Handelsrecht nicht besteht, verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:

 
Umsatz: 600.000 EUR
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 60.000 EUR

Für Steuerpflichtige, bei denen die Buchführungspflicht nur auf § 141 AO gründet oder die freiwillig Bücher führen, besteht m. E. keine Möglichkeit, einen abweichenden Abschlussstichtag zu wählen[1], weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das ergibt sich aus einer Parallele zu § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG, wonach die Möglichkeit des abweichenden Wirtschaftsjahrs aber ausdrücklich von der Eintragung im Handelsregister abhängt.[2]  Eine darüber hinausgehende Möglichkeit für Körperschaften, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu wählen, wäre kaum begründbar.

[1] Ebenso Rengers, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7 KStG Rz. 23 m. w. N.; Fehrenbacher, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 7 KStG Rz. 62.

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