Rz. 365

Durch Gesetz v. 20.12.2001[1] wurde in Abs. 2 eine Nr. 3 eingeführt, die die Steuerbefreiung für KSt-Erhöhungen aufgrund der Übergangsregelung für das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren ausschließt. Dieser Ausschluss gilt, entsprechend dem Einleitungssatz des Abs. 2, nicht nur für die Steuerbefreiungen nach dem KStG, sondern auch für Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen. Die Regelung ist ab Auslaufen des Anrechnungsverfahrens anwendbar.[2]

 

Rz. 366

Nach Abs. 2 Nr. 3 ist die Steuerfreiheit für Fälle des § 38 Abs. 2 KStG ausgeschlossen.

 

Rz. 367

Nach § 38 Abs. 2 KStG erhöht sich die KSt, wenn eine Körperschaft eine Ausschüttung vornimmt und dabei ehemaliges EK 02 verwendet. Da auch steuerbefreite Körperschaften Ausschüttungen vornehmen können, werden sie ebenfalls von der Regelung erfasst. Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 KStG ist für diese besondere KSt ausgeschlossen. Die besondere KSt beträgt 3/7 des Ausschüttungsbetrags, der aus ehemaligem EK 02 finanziert worden ist.[3] Diese Regelung hatte wegen der Systemänderung bei der Behandlung von KSt-Erhöhungen nur noch für Vz bis einschl. 2006 und hat danach nur noch für Körperschaften Bedeutung, die nach § 34 Abs. 14 KStG (früher: § 34 Abs. 16 KStG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, für die Anwendung des § 38 Abs. 2 KStG zu optieren.[4]

[1] BStBl I 2002, 35.
[2] Hierzu § 34 KStG Rz. 3a.
[4] Zu dieser Optionsmöglichkeit § 38 KStG Rz. 79ff.

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