Rz. 123

Die Kasse kann ihr Vermögen, soweit sie es zurzeit nicht für die sozialen Zwecke benötigt, dem Träger darlehensweise zur Verfügung stellen.[1] Grundsätzlich hält sich die Kasse damit im Rahmen der zulässigen Vermögensverwaltung (Rz. 88). Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Grundsatz der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens für die Kassenzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass die Kreditwürdigkeit des Trägers außer jedem Zweifel stehen muss. Ein Verlust von Teilen des Kassenvermögens durch Zusammenbruch des Trägers als Darlehensnehmer würde gegen den Grundsatz der ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens zu Kassenzwecken verstoßen. Das Darlehen muss daher also auch bei sehr konservativer Einschätzung als sicher betrachtet werden können (infolge zweifelsfreier Bonität des Trägerunternehmens oder wegen ausreichender dinglicher oder persönlicher Sicherheiten) oder unverzüglich zurückgezahlt oder in anderer Weise angelegt werden.[2] Es muss sichergestellt sein, dass das als Darlehen ausgeliehene Vermögen der Kasse für die satzungsmäßigen Zwecke der Kasse herangezogen werden kann. Eine Satzungs- oder Darlehensbestimmung, wonach eine Kündigung des Darlehens nur mit Zustimmung des Darlehensnehmers zulässig ist, ist daher steuerschädlich.[3]

 

Rz. 124

Außerdem erfordert der Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Mittel für den Kassenzweck, dass das Darlehen angemessen verzinst wird, weil sonst die Nutzungen des Vermögens dem Träger, nicht der Kasse, zufallen. Unangemessen niedrige Zinsen bedeuten, dass das Kassenvermögen nicht mehr ausschließlich dem sozialen Zweck der Kasse dient.[4] Soweit die Zinsen angemessen sind, stellen sie für den Träger Betriebsausgaben dar; sind sie unangemessen hoch, richtet sich die Abzugsfähigkeit bei dem Träger nach den §§ 4c, 4d EStG mit der möglichen Folge, dass sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Sind die Zinsen zu niedrig, entfällt die Steuerbefreiung der Kasse, weil sie ihr Vermögen zugunsten des Trägers eingesetzt hat, nicht ausschließlich zu Kassenzwecken.[5]

 

Rz. 125

Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse ist eine Darlehensgewährung an den Träger nicht möglich, weil dann die Rückdeckungsversicherung der Darlehenssicherung dienen würde. Das verstößt gegen § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG.[6]

 

Rz. 126

Welcher Zinssatz angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind die Höhe des Darlehens, Kündigungsfristen, der Zeitraum der Zinsfestlegung sowie die Höhe des Marktzinses für vergleichbare Geldanlagen. Maßgeblich ist dabei die Sicht der Kasse, d. h. welche alternative Anlagemöglichkeiten für sie bestehen, weil es um die Frage der angemessenen Verwendung des Kassenvermögens geht.[7] Nicht maßgebend ist daher, zu welchem Zinssatz das Trägerunternehmen Kredit bei Banken aufnehmen kann. Grundsätzlich ist auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Geschäftsverkehr unterschiedliche Konditionen üblich sind, je nachdem, ob der Kredit mit einer Zinsgleitklausel oder mit einem Festzins ausgestattet ist. Auch insoweit müssen sich die Konditionen anhand der marktüblichen Bedingungen zzt. der Geldanlage messen lassen.

 

Rz. 127

M. E. kann kein absoluter Maßstab aufgestellt werden; es ist stets auf die jeweiligen Marktverhältnisse abzustellen. Der Zinssatz des § 246 BGB von 4 % bzw. der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist nicht generell anwendbar. Ist allerdings aus sachgerechten Gründen (Sicherstellung der ständigen und sofortigen Leistungsbereitschaft der Kasse) vereinbart worden, dass die Kasse das Darlehen oder Teile davon jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückfordern kann, ist ein niedriger Zinssatz gerechtfertigt, weil der Spareckzins nur für Einlagen mit Kündigungsfrist gilt, jederzeit abrufbare Gelder (Girokonten) oder Tagesgeld aber wesentlich niedriger verzinst werden.[8] Hat das Trägerunternehmen jedoch der Kasse eine un- oder niedrigverzinsliche Darlehensforderung zugewendet, entfällt die Steuerbefreiung so lange nicht, wie die Kasse nach den Darlehensbedingungen keine höhere Verzinsung durchsetzen kann.[9] Die Kasse setzt dann nicht Vermögen satzungswidrig ein, sondern erhält von Beginn an im Wert durch die Unverzinslichkeit oder niedrige Verzinsung gemindertes Vermögen.

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