Rz. 287

Ist § 27 Abs. 8 KStG anzuwenden, bestimmt S. 2 der Vorschrift, dass die Einlagenrückgewähr in entsprechender Anwendung der Abs. 1-6 sowie der §§ 28, 29 KStG zu ermitteln ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit insbes. die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG auch im Verhältnis zu ausl. Körperschaften angewendet wissen. Die Ermittlung und gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr erfolgt auf Antrag der Körperschaft. Insoweit steht der ausl. Körperschaft ein Wahlrecht zu, von der gesonderten Feststellung Gebrauch zu machen, zwingend ist die Vorschrift nicht.

 

Rz. 288

Die entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1-6 KStG sowie der §§ 28, 29 KStG bedeutet m. E., dass für die Ermittlung der Einlagenrückgewähr vollumfänglich auf deutsche Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist. Dies betrifft insbes. die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns gem. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts. Dies entspricht der h. M.[1] und der Verwaltungspraxis.[2] Die Darlegungslast trifft die ausl. Körperschaft, d. h., diese hat die Entwicklung des ausschüttbaren Gewinns und der Einlagen ab dem Gründungszeitpunkt nach deutschem Recht nachzuvollziehen.[3] In der Praxis stoßen diese Anforderungen auf erhebliche Schwierigkeiten und dürften z. T. dazu führen, dass das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen werden kann.[4] M. E. kann der Nachweis alternativ darin bestehen, ab einem bestimmten Zeitpunkt alle Eigenkapitalanteile, die nicht eindeutig als Einlagen identifiziert werden können, als ausschüttbaren Gewinn einzuordnen, und von diesem Zeitpunkt an die Entwicklung von ausschüttbarem Gewinn und Einlagekonto nachzuvollziehen. Sofern Eigenkapitalbestandteile nach ausl. Handels- oder Steuerrecht eindeutig als Einlagen anzusehen sind und diese Beurteilung im Einklang mit dem deutschen Steuerrecht steht, sollte insoweit m. E. ein vereinfachter Nachweis möglich sein.

 

Rz. 289

Trotzdem ist es notwendig, den "ausschüttbaren Gewinn" nach deutschem Recht zu ermitteln, um der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG zu entsprechen. M. E. sollte es ausreichen, die betreffende ausl. Bilanz unter Beifügung einer steuerlichen Überleitungsrechnung zur Anpassung der Bilanzansätze an das deutsche Recht einzureichen. Dadurch können steuerliches Mehrvermögen und steuerbilanzielles Eigenkapital belegt werden. Insoweit kann auch die Verwendungsreihenfolge dargetan werden, indem von dem (nach deutschem Recht ermittelten) steuerbilanziellen Eigenkapital das Nennkapital und die eindeutig nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen abgezogen werden. Nichts anderes ergibt sich bei der Ermittlung für inl. Körperschaften. Eine detaillierte Rückverfolgung sämtlicher Vorjahre bis zur Gründung sollte m. E. nicht gefordert werden, sofern diese Bestandteile vom Stpfl. eindeutig dargelegt werden. Die von der Finanzverwaltung geforderten darüber hinausgehenden Nachweise (insbes. detaillierte Darlegung der Entwicklung des steuerlichen Eigenkapitals in allen Vorjahren, Nachweis durchgeführter Ausschüttungen etc. durch Kontoauszüge)[5] wirken überschießend und entbehren einer Rechtsgrundlage.[6] Insbes. ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund vollzogene Ausschüttungen gesondert dargelegt und nachgewiesen werden sollen. Dies ist im Inlandsfall auch nicht notwendig, obgleich im Inlandsfall typischerweise eine gesonderte Feststellung des Vorjahresbestands des steuerlichen Einlagekontos vorliegt.

 

Rz. 290

Ebenfalls in Bezug genommen werden § 28 KStG und § 29 KStG. Die Ermittlung des fiktiven Einlagekontos nach Abs. 8 muss daher Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Kapitalherabsetzungen (damit einen fiktiven Sonderausweis nach § 28 KStG) ebenso nachvollziehen wie Umwandlungen. Die Regelung verdrängt § 7 KapErhStG. Für Rückzahlungen infolge einer Nennkapitalherabsetzung gelten vereinfachte Nachweispflichten.[7] Auch hier fordert die Finanzverwaltung m. E. in einem vom Gesetzeszweck nicht gedeckten Umfang Nachweise. Zwar ist richtigerweise darzulegen, dass die Rückzahlung des Nennkapitals auf Einlagen der Gesellschafter, nicht auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln basiert.[8] Buchungsnachweise der Gesellschaft, welche die Finanzverwaltung fordert, sind m. E. jedoch entbehrlich, wenn sich aus anderen Unterlagen objektiv ergibt, dass die Nennkapitalrückzahlung auf Einlagen der Gesellschafter beruht.

 

Rz. 291

Bilanziert die Körperschaft nicht in EUR, stellt sich die Frage der Währungsumrechnung, da sich Differenzen zwischen geleisteten und zurückgezahlten Einlagen in Abhängigkeit vom Währungskurs ergeben können. M. E. sind Einlagen mit dem Wechselkurs im Einlagezeitpunkt und Leistungen im Leistungszeitpunkt umzurechnen.[9] Hierdurch wird das steuerliche Einlagekonto in Fremdwährung geführt. Die steuerliche Qualifikation, ob eine Einlagenrückgewähr oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, würde anhand der Beträge in Fremdwährung erfolgen. Insoweit kann es nicht zur Berücksichtigung von Wechselkurseffekten kommen, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge