Rz. 53

Nach § 2a Abs. 1 EStG findet bei bestimmten ausländischen Verlusten ein Verlustausgleich und Verlustabzug nur mit positiven Einkünften jeweils derselben Art und aus jeweils demselben Staat statt; der Verlustvortrag ist unbegrenzt möglich, der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn entweder mit dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder sich die Einkünfte dieser Art nach dem Text des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens im Inland auswirken können[1].

Soweit sich die ausländischen Verluste danach nicht auswirken, sind sie als Negativbetrag in das EK 01 einzustellen. Entsprechende positive Einkünfte, die durch den besonders ausgestalteten Verlustvortrag des § 2a Abs. 1 EStG steuerfrei bleiben, erhöhen ebenfalls das EK 01; etwaige ausländische Steuer ist ebenfalls vom EK 01 abzuziehen (vgl. hierzu jedoch die Ansicht der Verwaltung, wonach das EK 02 anzusprechen ist). Die nach § 2a EStG nicht berücksichtigungsfähigen Verluste sind danach ebenso wie nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerfreie ausländische Einkünfte zu behandeln. Der "besondere Verlustabzug" des § 2a Abs. 1 EStG spielt sich daher im EK 01 ab, nicht im EK 02.

Entsprechendes gilt für die sonstigen Verlustabzugsbeschränkungen[2]. Da es sich hierbei um inländische negative Einkünfte handelt, ist der nicht ausgeglichene Verlustbetrag in das EK 02 einzustellen; spätere positive Einkommensteile, die mit diesem Verlust verrechnet werden können, sind als Zugänge ebenfalls in das EK 02 einzustellen.

[1] Vgl. eingehend hierzu Frotscher, EStG, Kommentierung zu § 2a.

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