Rz. 52

Geldbußen sind Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere

  • Geldbußen nach dem OWiG einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes und der Länder,
  • Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder, die allerdings für juristische Personen bedeutungslos sind.
 

Rz. 52a

Geldbußen nach dem OWiG sind jedoch insoweit abziehbar, als bei ihrer Bemessung der aus der Tat gezogene Vorteil[1] oder der durch die Tat erlangte Umsatzerlös[2] abgeschöpft wird, wenn bei der Bemessung der Geldbuße die insoweit auf den abgeschöpften Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht berücksichtigt worden ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG; hierzu Frotscher, EStG, § 4 Rz. 839ff.). Ist die Geldbuße dagegen um die Steuer niedriger festgesetzt worden, bleibt es bei der Nichtabzugsfähigkeit. Hierdurch wurden verfassungsrechtliche Bedenken berücksichtigt, die gegen die frühere Regelung bestanden, wonach das Gesetz den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallenden Teil der Geldbuße vom Betriebsausgabenabzug ausschloss.[3]

Das Bundeskartellamt versieht Bußgeldbescheide mit der Standardformel, dass die Kartellbuße rein ahndend sei und nicht die Vorteile aus dem Kartellvergehen abschöpfen solle.[4] An diese bußgeldrechtliche Bewertung und den Willen der Bußgeldbehörde ist das Finanzamt nicht gebunden, weil es eigenständig die Abschöpfungswirkung der Geldbuße für das steuerrechtliche Abzugsverbot beurteilen muss.[5] Dieser Position ist der BFH in der jüngsten Entscheidung gefolgt, wonach es steuerrechtlich "auf die objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße ankommt".[6] Allerdings sah er im konkreten Fall keinen Abschöpfungsanteil und ließ allein die Belastung der Liquidität des Unternehmens mit der Geldbuße nicht ausreichen.[7]

 

Rz. 53

Voraussetzung für das Abzugsverbot ist, dass die Geldbuße von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EG festgesetzt wird. Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden ausländischer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot, wenn sie in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit angefallen sind.

[4] Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, 78ff.
[5] Drüen/Kersting, Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen des Bundeskartellamtes, 2016, 49, 65ff.

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