Rz. 33

Das Gesetz v. 24.3.1999[1] passte den Wortlaut des § 10 Nr. 2 KStG an die umsatzsteuerlichen Änderungen an, die dieses Gesetz vorsah. Bei der USt wurde der Eigenverbrauch als selbstständiger Besteuerungstatbestand abgeschafft und ersetzt durch die Regelungen zur unentgeltlichen Wertabgabe.[2] Dem folgend bestimmt § 10 Nr. 2 KStG, dass die USt für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

[1] BStBl I 1999, 304.
[2] § 3 Abs. 1b, 9a UStG.

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