Rz. 24

Die GmbH ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts. Ihr Recht ist im GmbHG i. d. F. d. Bekanntmachung v. 20.5.1898[1] geregelt. Eine GmbH kann grds. zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie war ursprünglich die zweckmäßige Unternehmensform für mittlere und kleinere Betriebe mit einem gewissen Risiko. Heute bestehen auch in der Rechtsform einer GmbH sehr große Unternehmen.[2] Die Gründung einer GmbH – insbes. die Bargründung – ist wesentlich einfacher als die Gründung einer AG, auch sind die Kontrollen weitaus geringer. Durch die zum 1.1.1981 in Kraft getretene sog. kleine GmbH-Reform[3] sind die Gründungsvorschriften zugunsten eines erweiterten Gläubigerschutzes erheblich verschärft worden. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet deren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.[4]

 

Rz. 25

Eine GmbH kann von einer Person ("Einmann-GmbH") oder mehreren Personen gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Die GmbH erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Nennkapital heißt Stammkapital und muss mindestens 25.000 EUR betragen.[5] Der Nennbetrag einer Stammeinlage (Geschäftsanteil) muss auf mindestens 100 EUR lauten. Vor Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt werden. Sacheinlagen auf die Stammeinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein und in voller Höhe erbracht werden. Der Gesamtbetrag aller Einlagen (Bar- und Sacheinlagen zusammen) muss 12.500 EUR erreichen.[6] Wird die GmbH von nur einer Person errichtet, muss darüber hinaus für den nicht eingezahlten Teil der Stammeinlage eine ausreichende Sicherheit geleistet sein. Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat der Gesellschafter innerhalb von drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen.[7] Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann die Auflösung der Gesellschaft bewirken.[8] Eine Anteilsvereinigung nach Ablauf von drei Jahren unterliegt diesen Regelungen nicht. Für die Geschäftsanteile sind keine Anteilsscheine vorgesehen. Sie können nur durch einen in notarieller Form abgeschlossenen Vertrag rechtsgültig übertragen werden.

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung, der/die Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer sind möglich) und ggf. der Aufsichtsrat. Die GmbH ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, ihre Abschlüsse prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.[9]

 

Rz. 25a

Wegen der Konkurrenz zur britischen Limited (s. Rz. 61) hat der deutsche Gesetzgeber in § 5a GmbHG durch Gesetz v. 23.10.2008[10] ab 1.11.2008 die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt als Rechtsformvariante der GmbH eingefügt. Auf sie finden alle Vorschriften des GmbHG Anwendung, soweit § 5a GmbHG keine Abweichung enthält. § 5a Abs. 1 GmbHG lässt abweichend von § 5 GmbHG die Gründung mit geringerem als dem gesetzlichen Mindestkapital von 25.000 EUR zu, sofern dies durch den Firmenzusatz "UG (haftungsbeschränkt)" im Rechtsverkehr offengelegt wird. § 5a Abs. 3 GmbHG schreibt eine Zwangsthesaurierung von Teilen des Gewinns durch Bildung einer gesetzlichen Rücklage vor. Erhöht die UG (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 EUR gilt sie als "normale" GmbH, auch wenn sie den bisherigen Firmenzusatz beibehält.[11] Für die Körperschaftsteuerpflicht ergeben sich für die UG (haftungsbeschränkt) keine Abweichungen zur "Norm-GmbH".[12]

[1] RGBl 1898, 846.
[2] In einigen Fällen als Folge des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen v. 15.8.1969, BGBl I 1969, 1189.
[3] Gesetz v. 4.7.1980, BGBl I 1980, 836.
[9] Publizitätsgesetz v. 15.8.1969, BGBl I 1969, 1189; §§ 316, 325 HGB.
[10] BGBl I 2008, 2026.
[12] Zum Vorschlag der EU-Kommission, eine Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (Societas Unus Personae – SUP) zu erlassen, und den Folgen für das deutsche Steuerrecht vgl. Reimer/Waldhoff, DB 2015, 2106.

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