Rz. 123

§ 7 S. 5 GewStG verweist über § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 9 S. 1 bis 3 KStG auf einzelne Regelungen des KStG zum kommunalen Querverbund.

 

Rz. 124

§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG bestimmt, dass die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Kapitalgesellschaft nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausübt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mehrheit der Stimmrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Ein Dauerverlustgeschäft liegt nach § 8 Abs. 7 S. 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder wenn das Geschäft bei einer Kapitalgesellschaft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

 

Rz. 125

Entsprechend der Spartenregelung in § 8 Abs. 9 S. 1 KStG ist der Gewerbeertrag für jede der in § 8 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 bis 3 KStG genannten Sparten eigenständig zu ermitteln. Dies bedeutet, dass bei Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Form von Kapitalgesellschaften grundsätzlich für jede Tätigkeit eine gesonderte Sparte zu führen ist. Dauerverlusttätigkeiten, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, bilden jeweils eine gesonderte Sparte. Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 S. 1 KStG zusammenfassbar sind oder Dauerverlusttätigkeiten, die nicht aus hoheitlichen Dauerverlustgeschäften stammen, bilden je zusammenfassbarer Tätigkeit ebenfalls eine Sparte. Im Übrigen sind alle weiteren Tätigkeiten einer einheitlichen Sparte zuzuordnen. Für jede der genannten Sparten ist der Gewerbeertrag eigenständig zu ermitteln. Ein sich dabei in einer Sparte ergebender negativer Gewerbeertrag darf nach § 7 S. 5 GewStG nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte ausgeglichen werden. Innerhalb einer Sparte ist dagegen ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Tätigkeiten möglich. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags der Kapitalgesellschaft sind nur Sparten mit positivem Ergebnis heranzuziehen.

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