Rz. 26

Die Gestaltung des Treuhandmodells bei Gründung der KG ist unproblematisch. Der Treuhandvertrag wird im Zuge der Gründung der Gesellschaft abgeschlossen, sodass der Kommanditist bereits mit Gründung Treuhänder wird. Aus gewerbesteuerlicher Sicht entsteht bei der Gründung der KG bereits keine steuerpflichtige Mitunternehmerschaft. Die Einkünfte der KG werden von Beginn an dem Komplementär zugerechnet.

 

Rz. 27

Das Treuhandmodell kann auch in Bezug auf eine bereits bestehende KG umgesetzt werden. In diesem Fall schließen der Komplementär und der Kommanditist einen entsprechenden Treuhandvertrag. Mit Abschluss des Treuhandvertrags ist der Kommanditist nicht mehr als Mitunternehmer anzusehen. Einziger Mitunternehmer ist damit der Komplementär. Die KG wird zu einer Betriebsstätte des Komplementärs. Da die KG zivilrechtlich bestehen bleibt, kommt es zu keiner Vermögensübertragung von der KG auf den Komplementär. Steuerlich wird die Personengesellschaft in eine Betriebsstätte "umgewandelt". Es kommt damit steuerlich zur Übertragung des Vermögens der KG als eigenständiges GewSt-Subjekt auf einen anderen Stpfl., den Komplementär. Fraglich ist, ob eine derartige – nur steuerliche Vermögensübertragung – zu Buchwerten erfolgen kann oder ggf. erfolgen muss oder ob eine Übertragung zum gemeinen Wert bzw. Teilwert zu erfolgen hat.

 

Rz. 28

Da es zivilrechtlich zu keiner Vermögensübertragung kommt, kann für die Beurteilung der steuerlichen Übertragung nicht vom zivilrechtlichen Vorgang ausgegangen werden. Teilweise wird vertreten, dass es sich faktisch um eine Verschmelzung der Tochterpersonengesellschaft auf den Komplementär handele.[1] Die Regelungen des UmwStG sollen entsprechend anzuwenden sein. Damit würde grundsätzlich eine Übertragung zum gemeinen Wert erfolgen. Allerdings hätte der Stpfl. ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung.

 

Rz. 29

Die steuerliche Übertragung des Vermögens der KG auf den Komplementär erfolgt, weil steuerlich die KG einen ihrer zwei Mitunternehmer (Kommanditist) verliert. Diese Situation ähnelt einer Anwachsung. Eine Anwachsung liegt vor, wenn der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft aus der Gesellschaft austritt und damit das Vermögen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter übergeht. Steuerlich geht auch bei Abschluss des Treuhandvertrags das Vermögen auf den letzten verbleibenden Mitunternehmer (Komplementär) über. M. E. muss die Umsetzung des Treuhandmodells daher entsprechend einer Anwachsung behandelt werden.[2] Die steuerliche Übertragung des Vermögens erfolgt daher zwingend zu Buchwerten.[3] Ein Wahlrecht zur Übertragung zu gemeinen Werten hat der Stpfl. nicht. Bei Umsetzung des Treuhandmodells können daher auf der Ebene der Personengesellschaft in der Vergangenheit entstandene Verluste nicht durch eine (teilweise) Aufdeckung von stillen Reserven beim Ansatz der übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teil- oder Zwischenwert genutzt werden.

[1] Haritz, in Haritz/Menner, UmwStG, 3. Aufl. 2010, § 1 UmwStG Rz. 85.
[2] Benz/Goß, DStR 2010, 839, 843; Ley, Ubg 2009, 260, 262.

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