Rz. 56

Stundung und Erlass der GewSt erfolgen durch die Gemeinde, wenn dieser die Verwaltung der GewSt übertragen worden ist. Der Steuerpflichtige hat dann nach den allgemeinen Vorschriften der VwVfG oder der VwGO Widerspruch einzulegen und Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge