Rz. 568
Eine Entreicherung liegt beim Leistenden objektiv nicht vor, wenn seine Leistung zu keiner Verminderung seines Vermögens führt. Den Standardfall bildet der Verzicht auf eine wegen des Nachrangs gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO objektiv wertlose Gesellschafterforderung im Erlasswege[1], wenn sich die Gesellschaft, etwa wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, in der Krise befindet.[2] Die Entreicherung bildet zugleich den Höchstwert der beim Begünstigten objektiv möglichen Bereicherung. Deswegen hat sich die Beurteilung einer Erhöhung des Unternehmenswerts nach dem Substanzwert als Höchstwert zu richten.
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