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Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind verschiedene Tatbestände der Ablaufhemmung[1] bedeutsam.[2]

Wird durch Verletzung der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen, gilt gem. § 171 Abs. 7 AO eine besondere Ablaufhemmung.[3]

Diese Regelung wird durch § 171 Abs. 9 AO für die Fälle ergänzt, in denen eine berichtigte Steuererklärung[4] oder eine Selbstanzeige[5] erfolgt.[6] Besondere Aufmerksamkeit verdient ferner die besondere Ablaufhemmung des § 171 Abs. 12 AO. Hiernach endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von den Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

[2] Vgl. dazu den Überblick bei Halaczinsky, DStR 2006, 828, 834 f.
[3] Zu Einzelfragen vgl. Korts, Stbg 2011, 357, 359 ff.; Fromm, DStR 2014, 1747, 1750.
[6] Zu Einzelfragen der Festsetzungsverjährung nach Selbstanzeige vgl. Webel, in Schwarz/Pahlke, § 371 AO.

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