Rz. 551

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers[1] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Erbrechtlich geht es darum, dass die Bindungswirkung wechselbezüglicher oder vertragsmäßiger Verfügungen den Erblasser zu Lebzeiten nicht daran hindert, frei über sein Vermögen zu verfügen.[2] Für den Fall, dass der gebundene Erblasser unter Lebenden bestimmte Gegenstände unentgeltlich veräußert und auf diese Weise seinen Nachlass zuungunsten des Erben schmälert, sieht § 2287 BGB, der für das gemeinschaftliche Testament analog angewendet wird, sobald nach dem Tode eines Ehegatten Bindungswirkung eingetreten ist[3], deshalb einen in 3 Jahren vom Anfall der Erbschaft an verjährenden Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks vor.

 

Rz. 552

Das erbschaftsteuerrechtliche Problem bestand darin, dass der BFH den Anspruch aus § 2287 BGB nicht als Erwerb i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beurteilt hat.[4] Mit dem StÄndG 1992[5] ist die Besteuerungslücke für den Fall des § 2287 BGB für den Vertragserben geschlossen worden. Zweifeln konnte man allerdings, ob die Vorschrift auch den dem Anspruch des Vertragserben gleichgestellten Anspruch des Vertragsvermächtnisnehmers nach § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB erfasst und ob die analoge Anwendung des § 2287 BGB bezüglich des Schlusserben eines Berliner Testaments einbezogen wird.[6] Zwar hat der BFH den analogen Erwerb des Schlusserben nach § 2287 BGB als steuerbar angesehen[7], doch hat der Gesetzgeber mit dem ErbStRG vom 24.12.2008[8] die beiden vom Wortlaut der Norm bisher nicht ausdrücklich erfassten Fälle "klarstellend"[9] in den Wortlaut mit aufgenommen.

[3] BGH v. 26.11.1975, IV ZR 138/74, BGHZ 66, 8; Musielak, in MünchKomm, BGB, § 2271 Rz. 47 ff.
[5] StÄndG 1992 v. 25.2.1992, BGBl I 1992, 297.
[6] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 3 Rz. 316 ff. m. w. N.
[8] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl I 2009, 3018.
[9] BT-Drs. 16/7918, 31.

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