Rz. 81

In Fällen der Unbilligkeit können die Finanzbehörden Steueransprüche erlassen (§ 227 AO). Der besondere Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) schließt einen Steuererlass nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung nicht aus. Allerdings dürften die Voraussetzungen für einen weitergehenden Erlass in der Praxis nur selten vorliegen.

 

Rz. 82–84

einstweilen frei

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