Rz. 41

Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.[1]

 

Rz. 42

Die im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2018" neu geschaffenen Möglichkeiten eines nachträglichen Widerrufs des Steuererlasses (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nrn. 46 und Abs. 6 ErbStG) finden auf alle Erwerbe Anwendung, für die ein Erlass erstmals nach dem 14.12.2018 ausgesprochen wurde (§ 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG).[2]

 

Rz. 43–44

einstweilen frei

[1] § 9 ErbStG; s. R E 9.19.3. ErbStR 2011.
[2] S. BT-Drs. 19/5595, S. 85; zum "Jahressteuergesetz 2018" s. auch § 28a Rz. 22 und § 13a Rz. 36.

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