Rz. 15

Mit dem Abschmelzungsmodell hat der Gesetzgeber versucht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Großerwerbe umzusetzen.[1] Die Erwerber großen Vermögens sind steuerlich leistungsfähiger und haben demnach eine geringere Verschonung verdient. Dem entspricht die stufenweise Reduzierung des Verschonungsabschlags mit zunehmender Höhe des Erwerbs begünstigten Vermögens.

 

Rz. 16

Die konkrete Ausgestaltung des Abschmelzungsmodells ist rechtspolitisch kritikwürdig, aber nicht verfassungswidrig. Die untere Grenze von 26 Mio. EUR, die obere Grenze von 90 Mio. EUR und die Stufen von jeweils 750.000 EUR sind sachlich nur schwer zu begründen. In der Sache handelt es sich schlicht um das Ergebnis eines politischen Kompromisses. Das Ergebnis bewegt sich innerhalb des (weiten) Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der verfassungsrechtlich hinzunehmen ist.

[1] Zu den möglichen Wegen des Gesetzgebers Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13c Rz. 2.

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