Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Fortsetzung der Eigenheimförderung nach dem Tod eines Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für den Tod eines Ehegatten vorgesehene begünstigende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist dahin gehend auszulegen, dass die Förderung stets so zu Ende geführt werden kann, wie es ohne den Todesfall bei bestehender Ehe möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 2 Sätze 2-3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob hinsichtlich der Gewährung von Eigenheimzulage sogenannter Objektverbrauch eingetreten ist.

Der Kläger hat zusammen mit seiner im Jahre 1999 verstorbenen Ehefrau ab 1997 Eigenheimzulage erhalten, welche das Finanzamt vom Jahre 2000 an wegen Objektverbrauchs nicht mehr gewährt hat. Im Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 vom 5. August 1999 führte das Finanzamt erläuternd aus, dass „nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) nicht mehr für beide Anspruch auf Eigenheimzulage“ bestehe.

Die versagte Zulage bezog sich auf einen Erweiterungsbau, den die früheren Ehegatten ihrem gemeinsamen Anwesen in E, für welches sie von 1987 bis 1994 die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG in Anspruch genommen hatten, in den Jahren 1996 und 1997 hinzufügten. Die verstorbene Ehefrau des Klägers wurde von diesem zur Hälfte, im übrigen von beiden gemeinsamen, seinerzeit minderjährigen Kindern zu je ein Viertel beerbt.

Mit seinem Einspruch ließ der Kläger vortragen, nach der Spezialvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) solle beim überlebenden Ehegatten keine Anteilsgleichsetzung erfolgen, so dass ihm infolge des Erbfalles die Zulage in der bisherigen Höhe zustehe. Entsprechend Art. 6 des Grundgesetzes (GG) habe nämlich der Gesetzgeber beim Tod des einen Ehegatten keineswegs die Benachteiligung der Familie in Kauf genommen.

Der Einspruch blieb erfolglos, weil das Finanzamt weiterhin davon ausging, wegen des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung sei durch die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 e EStG für den Miteigentumsanteil des Klägers in dem Haus in E bereits Objektverbrauch eingetreten. Für jeden Ehegatten gelte nämlich wieder die Ein-Objekt-Grenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG), sobald die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 entfallen seien. Zudem müssten ihre Anteile an einer gemeinsamen Wohnung wieder als selbständige Objekte behandelt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Februar 1998, IV B3 - EZ 1010-11/98 (BStBl I 1998, 190 ff., Rz. 42) sei der bisherige Miteigentumsanteil des überlebenden Ehegatten zusammen mit dem hinzuerworbenen Anteil als ein Objekt zu behandeln, wenn ein Ehegatte infolge eines Erbfalles den Miteigentumsanteil seines Ehegatten an einer gemeinsamen Wohnung hinzu erwerbe, sofern bis zum Tode des einen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen hätten. Entsprechendes gelte, wenn während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG aus anderen Gründen wegfielen und im sachlichen Zusammenhang ein Ehegatte den Anteil des anderen erwerbe. In beiden Fällen brauche der hinzuerwerbende Ehegatte nicht Alleineigentümer zu werden. Er könne die auf diesen Anteil entfallende Zulage weiterhin in der bisherigen Höhe erhalten, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten sei.

Sobald die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vorlägen komme die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht mehr zur Anwendung, sondern die Grundregel des Satzes 1 dieser Vorschrift, so dass die Miteigentumsanteile im Rahmen der Objektbeschränkung des § 6 EigZulG als selbständige Objekte mit der Folge eines vollen Objektverbrauchs zu werten seien. Das Bundesverfassungsgericht habe dieses Ergebnis gebilligt (vgl. Urteil des BFH vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BStBl II 1996, 603 insbesondere die Nachweise betreffend die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf S. 604 vorletzter Absatz).

Beim Kläger sei deshalb bereits durch die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10 e EStG für seinen Miteigentumsanteil an dem Anwesen in E Objektverbrauch eingetreten.

Mit seiner Klage lässt der Kläger vortragen, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 EigZulG stellten Spezialvorschriften dar und hätten deshalb Vorrang vor § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 EigZulG. Dagegen habe das Finanzamt seine Einspruchsentscheidung auf die Grundvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG abgestellt. Bei Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Gebotes des Schutzes der Familie könne es nicht angehen, dass die Zulage infolge des Todes des einen Ehegatten nicht mehr gewährt werde.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 5. August 1999 über die Aufhebung der Eigenheimzulage vom Jahre 2000 an sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. November 1999 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verbleibt zur Begründung bei seiner bisherigen Rechtsauffassun...

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