rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Kreditvermittlungsverträgen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist für eine steuerfreie Kreditvermittlung ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nur im Namen und für Rechnung einer anderen Gesellschaft Kreditsucher an Kreditgeber vermittelt hat, ohne dass es auf ein besonderes Vertragsverhältnis ankommt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8
Tatbestand
Streitig ist die Umsatzsteuer(USt)-Pflicht in Bezug auf Kreditvermittlungsumsätze.
Der Kläger (Kl.) meldete mit Wirkung ab 01.01.2001 bei der Stadt E ein Gewerbe „Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen” an und trat in der Folge unter der Firma „U-Finanzen” auf. Laut den Feststellungen einer Außenprüfung (Ap) war der Kl. ab Februar 2001 unternehmerisch als freier Mitarbeiter bei einer Firma U-Immobilien (U-Immobilien), die als Grundstücksmaklerin tätig war, beschäftigt. Die U-Immobilien hielt in ihren Geschäftsräumen für den Kl. ein Büro vor. Aufgabe des Kl. war es laut Ap, durch die Vermittlung von Krediten im Namen und für Rechnung der Firma U-Immobilien die Finanzierung von Grundstücksverkäufen sicherzustellen, die die Firma U-Immobilien vermittelte. Die Umsätze des Kl. hielt der Prüfer nicht für steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), da der Kl. „lediglich” im Namen des Kreditvermittlers U-Immobilien und nicht in eigenem Namen tätig geworden sei (Ap-Bericht vom 12.09.2003, Tz. 2.5). In seiner Stellungnahme zum Ap-Bericht bestritt der Kl. die Richtigkeit dieser Feststellungen: Ab Aufnahme seiner Tätigkeit sei er als selbständiger Vermittler von Krediten und Versicherungen aller Art tätig und vermittle in eigenem Namen und für eigene Rechnung zwischen dem Kreditgeber einerseits und dem Kreditnehmer andererseits, so dass er nach § 4 Nr. 8 a UStG steuerfreie Leistungen erbringe. Seine Vermittlungstätigkeit übe er im Rahmen einer mit der Firma U-Immobilien begründeten Bürogemeinschaft aus. Von den anfallenden Bürokosten trage er einen Anteil von 35 %. Die Abrechnung seiner Vermittlungsleistungen sei über gesonderte Konten und nicht über die Konten der U-Immobilien erfolgt, weil er in 2001 ein ihm aus seiner vorherigen Tätigkeit als freier Handelsvertreter für die Firma B auferlegtes Wettbewerbsverbot habe beachten müssen. Seit Ablauf des Wettbewerbsverbots Anfang 2003 rechne er selber ab.
Gemäß dem Bericht setzte das beklagte Finanzamt (FA) am 11.11.2003 im erstmaligen USt-Bescheid gegen den Kl. für 2001 USt von 6.031,20 EUR unter Hinweis auf die Mitteilung des Prüfers fest, dass der Kl. allein der U-Immobilien Provisionen berechnet habe. Gegen den Bescheid legte der Kl. unter Vorlage von in Bezug genommenen Bescheinigungen der F Bank und der Sparkasse E Einspruch ein. Der nachfolgenden Anforderung der eventuell vom ihm an die Kreditinstitute erteilten Provisionsrechnungen widersprach der Kl. mit dem Hinweis, die angeforderten Unterlagen seien für die Prüfung der in Rede stehenden Frage der Steuerfreiheit seiner Vermittlungsleistungen bedeutungslos. Darauf wandte sich das FA mit Auskunftsersuchen an die F Bank und die Sparkasse E und schloss aus deren in Bezug genommenen Antworten, dass der Kl. in 2001 keine Kreditgeschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermittelt habe.
Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.10.2004 wies das FA den Einspruch unter Bezugnahme des Urteil des EuGH vom 13.12.2001 C-235/00 „CSC Financial Services Ltd.” (in Slg. 2001, I-10237 = UR 2002, 84 = BFH/NV 2002, Beilage 1 – 2, 35) und auf das Urteil des BFH vom 09.10.2003 V R 5/03 (in BStBl II 2003, 958) mit folgender Begründung zurück: Eine steuerfreie Kreditvermittlung liege nur dann vor, wenn sie als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet werde. Im Streitfall habe der Kl. aber nicht aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit den Kreditgebern bzw. mit den Kreditnehmern, sondern aufgrund einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung für die U-Immobilien gehandelt und deshalb keine Leistungen an die Kreditgeber bzw. Kreditnehmer, sondern an die U-Immobilien erbracht.
Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kl. macht geltend, er habe neben steuerfreien Vermittlungen von Versicherungen die hier im Streit stehenden Kreditvermittlungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung und nicht im Namen der Firma U-Immobilien ausgeführt. Ergänzend beruft sich der Kl. auf das Urteil des EuGH vom 21.06.2007 (C-453/05 „Ludwig” in UR 2007, 617 = DStR 2007, 1160), wonach europarechtlich auch die Vermittlungsleistung eines Untervermittlers steuerfrei sei.
Der Kl. beantragt,
den USt-Bescheid 2001 vom 11.11.2003 unter Aufhebung der EE vom 25.10.2004 zu ändern und die USt 2001 auf 0 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es verweist auf die EE.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der USt-Bescheid 2001 vom 11.11.2003 in der Fassung der EE vom 25.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Unzutreffenderw...