Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorübergehende Verwendung von Fahrzeugen in Deutschland - Kabotage. Zoll. Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zulässigkeit einer Klage gegen den Änderungsbescheid.

2. Die verkehrsrechtliche Voraussetzung für die Durchführung einer Binnenbeförderung, an die die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung geknüpft ist, ist nur erfüllt, wenn der Inhaber der CEMT-Genehmigung die Binnenbeförderung ausführt.

 

Normenkette

FGO §§ 44-46; ZK 204 Abs. 1; ZK 204 Abs. 3; ZKDV Art. 718 Abs. 1, 3, 7 Buchst. c; UStG § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2; Güterkraftverkehrsgesetz §§ 6b, 8

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen in Deutschland Einfuhrabgaben entstanden sind.

Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für Güterverkehr, Außenstelle München, (Kontrollbericht vom 21. März 2000) und der Ermittlungen des Zollfahndungsamts München wurde festgestellt, dass der Kläger als Inhaber der Firma A. LT 2028, am 21. März 2000 mit dem Lastzug Mercedes Benz 1834, Baujahr 1998, Fahrzeug-Nr. WDB6524681K345447, Kennzeichen E 638 BC (russische Zulassung der Zugmaschine) und PV 018 (litauische Zulassung des Aufliegers) einen EG-Binnentransport von Antwerpen (Belgien) über Deutschland nach Schwertberg (Österreich) durchführte. Die Fahrer legten eine russische CEMT-Genehmigung vor, die auf den Halter der Zugmaschine, die russische Firma 000 „L.”, Kaliningrad, ausgestellt war. Im Fahrtenbuch zu der CEMT-Genemigung waren seit 11. Januar 2000, dem Tag der Einfuhr in die EG, mehrer Binnentransporte verzeichnet. Gegenüber dem Bundesamt für Verkehr bestätigte der Kläger, dass seine Firma A. den Lastzug und die CEMT-Genehmigung angemietet habe und Beförderer sei.

Daraufhin erließ das HZA gegen den Kläger am 7. Juli 2000 einen Steuerbescheid, in dem es einen Fahrzeugswert von 90.000 DM annahm und 37.368 DM Einfuhrabgaben vom Kläger anforderte. Mit der Einspruchsgründung vom 29. März 2001 machte der Kläger geltend, dass er Eigentümer des Lastzugs sei und diesen samt Fahrern an den Halter, die Firma L. vermietet habe. Diese Firma habe mit der gültigen CEMT-Genehmigung die str. Transporte durchgeführt. Der tatsächliche Wert des Lastzugs betrage 70.000 DM.

Daraufhin setzte das HZA mit Steueränderungsbescheid vom 2. April 2001 die Einfuhrabgaben entsprechend dem Zollwert von 70.000 DM auf 29.064 DM herab und fügte dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung für eine Einspruchsentscheidung bei.

Mit seiner Klage hiergegen wiederholt der Kläger die Einspruchsbegründung und legt hierzu einen in russischer Schrift und Sprache verfassten Vertrag vom Oktober 1999 vor, zu dem er eine Übersetzung nachreichte. Zwar würden die Fahrer vom Entleiher direkt die Anweisungen über die Fahrtrouten erhalten. Im vorliegenden Fall seien wegen Sprachschwierigkeiten die Anweisungen teilweise von L. an die Firma A. und von dort an die Fahrer weitergeleitet worden. Die Fahrer hätten dabei weiterhin der Weisungsmacht des Klägers unterlegen. Da Herr V. sich nur sehr schlecht Russisch ausdrücken könne, habe es offensichtlich bei der in Russisch durchgeführten Vernehmung Missverständnisse gegeben. V. könne bezeugen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er mit einer russischen CEMT-Genehmigung und einem litauischen Fahrzeug keine Transporte für eine russische Firma durchführen dürfe.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 7. Juli 2000 in der Gestalt des Steueränderungsbescheides vom 2. April 2001 aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klagabweisung.

Die Zugangsvoraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe keine Belege vorgelegt, aus denen es sich ergeben hätte, dass der str. Transport durch den Inhaber der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Zwar ist die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO).

Wie dem Gericht aus anderen Streitfällen bekannt ist und der für die Bearbeitung der Streitsache beim Beklagten zuständige Zollamtsrat Kern in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist der Beklagte der Auffassung, dass der Änderungsbescheid vom 2. April 2001 die auf den Einspruch ergangene Einspruchsentscheidung darstelle; er habe daher dem Bescheid mit der Rechtsmittelbelehrung für eine Einspruchsentscheidung mit der Eröffnung des Klageweges versehen und in der...

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