rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsregelungen beim ErbStG. Erhöhung der persönlichen Freibeträge durch das ErbStRG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine freigebige Zuwendung, für die die Schenkungsteuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist, weil die Schenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. bis dahin ausgeführt worden ist, kommt die Anwendung der durch das ErbStRG erhöhten persönlichen Freibeträge nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 ErbStG n. F. nicht in Betracht.

2. Anderes folgt nicht aus der mit dem BeitrRLUmsG eingefügten Übergangsregelung des § 37 Abs. 7 ErbStG, denn das Wahlrecht nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG überbrückt lediglich den durch das BeitrRLUmsG zum 14. Dezember 2011 stattgefundenen, nicht hingegen den durch das ErbStRG zum 1. Januar 2009 erfolgten Normenwechsel.

 

Normenkette

ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 7 S. 2; ErbStRG Art. 1; BeitrRLUmsG Art. 11

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in Bezug auf mehrere Schenkungen durch seine Mutter in den Jahren 2007 und 2008 anstatt des gemäß der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vorgesehenen Freibetrages von 205.000 EUR der nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (ErbStRG; vgl. BGBl. 2008 I S. 3018) in Höhe von 400.000 EUR zusteht.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er von seiner Mutter, …, mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in M erworben hatte. Ausweislich der notariellen Urkunde hatte der Kläger im Gegenzug zum Immobilienerwerb darauf lastende Darlehensschulden in Höhe von gerundet 157.176 EUR übernommen. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 31. Januar 2013 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten zudem an, von seiner Mutter unentgeltlich Kapitalvermögen im Jahre 2006 von 87.400 EUR, am 30. Juni 2007 im Wert von 679.250 EUR sowie am 30. Juni 2008 im Wert von 1.520.450 EUR erhalten zu haben. Dementsprechend setzte der Beklagte gegen den Kläger jeweils mit Schenkungsteuerbescheiden vom 19. Februar 2013 für die drei letzten der insgesamt vier freigebigen Zuwendungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer fest. Im Einzelnen errechneten sich die festgesetzten Steuern wie folgt:

Schenkungsteuerbescheide vom 19.02.2013

I

II

III

Zuwendungsstichtag

30.06.2007

18.12.2007

30.06.2008

Zuwendungsgegenstand

Kapitalvermögen

Eigentumswohnung

Kapitalvermögen

Wert des Erwerbes

679.250,00

298.009,12

1.520.450,00

Wert der gemischten Schenkung

––––––––

204.328,83

–––––––––

Vorerwerb

+ … 87.400,00

+ 766.650,00

970.978,83

Persönlicher Freibetrag

./. 205.000,00

./. 205.000,00

./. 205.000,00

Steuerliche Bemessungsgrundlage

(auf volle Hundert EUR abgerundet)

561.100,00

765.900,00

2.286.400,00

Tarifliche Schenkungsteuer 19%

106.704,00

145.521,00

434.416,00

Schenkungsteuer nach Härteausgleich

101.600,00

–––––––

–––––––

Steuer auf den Vorerwerb

./. … 0,00

./. 101.600,00

./. 145.521,00

Festgesetzte Schenkungsteuer

101.600,00

43.921,00

288.895,00

Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 seines damaligen Bevollmächtigten legte der Kläger ohne nähere Begründung gegen die o.g. Schenkungsteuerbescheide I und III und mit eigenem Schreiben vom 7. März 2013 gegen den o.g. Schenkungsteuerbescheid II beim Beklagten Einspruch ein. Der letztgenannte Einspruch war auf die Zuerkennung eines persönlichen Freibetrages in Höhe von 400.000 EUR gerichtet, unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum 14. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BeitrRLUmsG – BGBl. 2011 I S. 2592). Nach der Bekanntgabe des Bescheides des Finanzamts München (Abteilung Körperschaften) vom 2. Mai 2013 über den Grundbesitzwert der mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2007 erworbenen Eigentumswohnung in M änderte der Beklagte die dementsprechende Schenkungsteuer durch den geänderten Schenkungsteuerbescheid II vom 3. Mai 2013. Die Korrektur der Grundbesitzwertfeststellung durch den geänderten Feststellungsbescheid des Finanzamts M vom 26. Februar 2014 sowie der sich hieraus ergebende geänderte Wert des Erwerbes im Schenkungsteuerbescheid II und der geänderte Vorerwerb im Schenkungsteuerbescheid III veranlasste den Beklagten zur Korrektur der Schenkungsteuerbescheide II und III durch Bescheide jeweils vom 17. Februar 2016 unter gleichzeitiger Aufhebung des jeweiligen Vorbehalts der Nachprüfung. In Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid I hob ...

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