rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuregelung des § 68 FGO - Änderung des VA während des Klageverfahrens - ab 1.1.2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Neuregelung des § 68 FGO i.d.F. des 2. FGO-Änderungsgesetzes ist auch auf Änderungsbescheide anzuwenden, die zwar noch unter Geltung des alten Rechts erlassen wurden, deren Einspruchsfrist jedoch unter Geltung des neuen Rechts endet.

 

Normenkette

FGO § 68 n.F., § 68 a.F.

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 19.12.1994 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung (Ein-Zimmer-Appartment von 32 qm) in ………, ……….

Die Fertigbauabnahme des 5 Wohnungen umfassenden Gebäudes war im Oktober 1993 im Anschluß an eine Ortsbesichtigung erfolgt. Hierbei waren Mängel festgestellt worden, die der Abnahme jedoch nicht entgegenstanden. Mit Ausnahme der Wohnung des Klägers waren die Wohnungen in 1993 bezogen worden.

Die vom Kläger erworbene Wohnung war von der Veräußerin (……….) zunächst in 1993 an die Eheleute ……… verkauft worden. Diese hatten ihrerseits eine Reihe von Mängeln festgestellt und einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Bei den Mängeln handelte sich teilweise um solche außerhalb der Wohnung (Balkon, Dachrinne, Außenputz etc.), teilweise um solche innerhalb der Wohnung, insbesondere hinsichtlich der Fliesenarbeiten. Hier waren Winkeltoleranzen für Fliesensockel überschritten worden, einzelne Fliesen wiesen Risse auf, Eckfugen waren nicht thermoelastisch verschlossen, die Wannenschürze der Badewanne war verdreht und die Dielenfliesen unter der Eingangstür waren hindurch bis in den (andersfarbig gestalteten) Flur durchgefliest worden. Außerdem waren die Eingangstür und eine Steckdose nicht fachgerecht angebracht worden. Auf das hierzu erstellte Abnahmeprotokoll des Architekten……… vom 08.09.1993 (Bl. 65 ff. der Steuerakte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

In einem Klageverfahren hatten sich die Eheleute ……. mit der Verkäuferin verglichen und den Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben. Im Anschluß hieran waren die Mängel behoben worden. Der Ehemann der Veräußerin, Herr ……, hatte in einer Besprechung mit dem Beklagten ausgeführt, dass die Fliesenarbeiten in den anderen Wohnungen von einem anderen Unternehmer (mangelfrei) ausgeführt worden seien. Die sanitären und elektrischen Anlagen seien funktionsfähig gewesen. Durch die erforderlichen Arbeiten sei die streitige Wohnung, insbesondere weil es sich um ein Ein-Zimmer-Appartment gehandelt habe, zeitweise unbewohnbar gewesen.

In der Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger die degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 7 % der Bemessungsgrundlage (129.500,– DM) geltend. Nach Rücksprache mit der Bewertungsstelle, die mitteilte, dass die Wohnung bereits in 1993 fertiggestellt worden sei, berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1994 lediglich eine (lineare) AfA in Höhe von 1/12 von 2 % (= 216,– DM). Der Einspruch des Klägers war in diesem Punkt erfolglos. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger trägt vor, dass trotz der Fertigbauabnahme in 1993 die Wohnung erst im Jahr 1994 fertiggestellt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln gekommen. Sämtliche Fliesen in den Eckbereichen des Bades und ebenso die Sockelleisten in dem einzigen Wohn- und Schlafraum einschließlich der angrenzenden Fliesen hätten entfernt werden müssen; der Unterboden hätte geglättet werden und die Fliesen hätten neu verlegt sowie thermoelastisch verfugt werden müssen. Die thermoelastische Verfugung sei deshalb von entscheidender Bedeutung gewesen, weil ohne sie die Fußbodenheizung nicht habe in Betrieb genommen werden können, da durch die starre Verfugung Fliesen gerissen oder hochgekommen wären. Ebenso hätten die Fliesen im Eingangsbereich entfernt und erneuert werden müssen. Im Bad habe die Badewanne neu gesetzt werden müssen. Die Wohnungseingangstür habe nicht der gültigen Schallschutzverordnung entsprochen; der Türrahmen habe entfernt werden müssen, zusätzliche Isolierarbeiten seien durchgeführt worden, und während dieser Arbeiten habe die Wohnung keine Abtrennung zum Treppenhaus besessen. Die vorhandenen Mängel und unerledigten Arbeiten hätten damit ein solches Ausmaß gehabt, dass von einer Fertigstellung in 1993 nicht die Rede sein könne. Insgesamt sei während der erforderlichen Arbeiten die Wohnung nicht bewohnbar gewesen und habe das Badezimmer nicht genutzt werden können. Ein potentieller Mieter sei deswegen vom Mietvertrag und der Vorerwerber vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die steuerrechtliche Beurteilung habe dieser Betrachtung nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu folgen. Bezugsfertigkeit setze voraus, dass dem künftigen Bewohner zugemutet werden könne, die Wohnung zu nutzen. Nach der Richtlinie Nr. 6 zum Bewertungsgesetz (§ 72 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1) sei die Zumutbarkeit nach strengen Maßstäben zu bemessen. Es sei unerträglich, unterschiedliche Begriffe und Kriterien für die Beurteilung nach dem Bewertungsrecht und dem Einkommens...

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