Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung bei sog. "Durchleitungsmietverträgen"

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Hinzurechnung beim Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG erstreckt sich auch auf die Fälle der An- und Weitervermietung und damit der Durchleitung von Mieterrechten.

2) § 8 Nr. 1 Buchst. e) EStG ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

 

Normenkette

GewStG § 7; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.12.2016; Aktenzeichen IV R 55/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die bei ihrer Organgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 e Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgenommene Hinzurechnung von Mietzinszahlungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG.

Die Klägerin ist Organträgerin der K Mietservice GmbH. Die K Mietservice GmbH erbringt im Bereich der Wohnraumvermietung Serviceleistungen. Dabei beschränkt sie sich nicht auf derartige Dienstleistungen, sondern betreibt selbst die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Daneben ist sie noch mit ihrem Personal für andere Unternehmen der K Immobiliengruppe, also für andere Tochtergesellschaften der Klägerin, tätig.

Hinsichtlich der An- und Weitervermietung von Wohnimmobilien werden die vereinnahmten Mieten als Erträge und die an die Eigentümer der Wohnimmobilien gezahlten Mieten als Aufwendungen für bezogene Leistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Im Rahmen des erstmaligen unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheids über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 vom 22.07.2009 wurde die Klägerin antragsgemäß veranlagt. Dabei wurde ein aufgrund der gewerbesteuerlichen Organschaft der Klägerin zuzurechnender Gewerbeertrag der Organgesellschaften in Höhe von 623.586 EUR zugrunde gelegt. In dem Bescheid gelangte der Beklagte zu einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 12.015,50 EUR.

Am 28.01.2010 erließ der Beklagte einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 und legte dabei einen Gewerbeertrag der Organgesellschaften in Höhe von 1.311.761 EUR zugrunde. Dabei berücksichtigte er nunmehr, dass die K Mietservice GmbH im Streitjahr aus der Vermietung fremder Wohnimmobilien nicht nur Mieteinnahmen in Höhe von 6.442.043,71 EUR erzielt, sondern zugleich für die Anmietung dieser Objekte Mietzinsen in Höhe von 4.374.420 EUR aufgewandt hatte. Der Beklagte ging nunmehr davon aus, dass gemäß § 8 Nr. 1 e GewStG von den gezahlten Mietzinsen ein Finanzierungsanteil von 13/20 (=65 %), somit in Höhe von 2.843.373 EUR in Ansatz zu bringen sei, von dem der Freibetrag – soweit nicht für andere Hinzurechnungen verbraucht – mit 90.473 EUR abzusetzen sei. Aus dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.752.900 EUR stelle ein Anteil von einem Viertel und damit insgesamt 688.225 EUR denjenigen Hinzurechnungsbetrag dar, der dem Gewinn der K Mietservice GmbH im Sinne des § 7 GewStG hinzuzufügen sei. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrages um 24.087,88 EUR (3,5 % von 688.225 EUR) führte zu einem nunmehr festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 36.102,50 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin am 09.02.2010 fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2010 als unbegründet zurückwies.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass im Streitfall die Tatbestandsmerkmale des § 8 Nr. 1 e GewStG für eine teilweise Hinzurechnung der von der K Mietservice GmbH gezahlten Mietzinsen erfüllt seien. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestünden keine Bedenken gegen ihre Anwendung auf die Geschäftstätigkeit der K Mietservice GmbH. Auch eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sei nicht zu erkennen. Die Vorschrift sei ab dem Veranlagungszeitraum 2008 neu eingeführt worden. Ihr Zweck entspreche dem des § 8 Nr. 7 GewStG alter Fassung. Auch bei ihr gehe es um die Erfassung des Finanzierungsanteils der Miet- und Pachtzinsen, der den objektivierten Gewerbeertrag nicht verringern solle. Diesen Finanzierungsanteil habe der Gesetzgeber notwendig typisierend mit einer Belastung von letztlich 16,25 % angesetzt. Verfassungsrechtlich sei bereits die Vorgängervorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG alter Fassung nicht zu beanstanden gewesen, sie sei weder willkürlich gewesen noch habe sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Für die Neuregelung ergebe sich nichts anderes.

Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Sie macht geltend, dass für den Fall, dass die K Mietservice GmbH nicht in den von der Klägerin geführten Konzern eingegliedert wäre und sie nicht die sich aus dieser Konzernzugehörigkeit ergebenden Dienstleistungen gegenüber anderen Konzerngesellschaften erbringen würde, ihre Geschäftstätigkeit allein auf die Anmietung und Vermietung von Wohnraum im eigenen Namen...

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