Entscheidungsstichwort (Thema)

FGO / ZPO / RVG-VV: Gebühren für Untätigkeitseinspruch und für Besprechung vor Abhilfe; Kosten-Verzinsung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Verfahren des Untätigkeitseinspruchs ist abgeschlossen durch den Ablehnungsbescheid; nur die Anwaltskosten für den dagegen eingelegten Einspruch sind als Vorverfahrenskosten abziehbar, nachdem das Gericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

2. Eine Terminsgebühr kann für Besprechungen zur Erledigung des Klageverfahrens auch noch nach Ankündigung einer Abhilfe entstehen, solange die Abhilfe nicht zugesagt worden ist.

3. Die Verzinsung der zu erstattenden Vorverfahrenskosten beginnt erst nach dem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

 

Normenkette

AO §§ 89, 119 Abs. 2, §§ 204, 205 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 2, § 365 Abs. 3; BGB §§ 127a, 133; EStG § 77; FGO §§ 44, 46, 79a Abs. 1 Nr. 5, § 100 Abs. 2 S. 2, §§ 138, 139 Abs. 3, §§ 149, 155; RVG § 17 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nrn. 2300-2301, 3202; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3; VwGO §§ 75, 87a Abs. 1 Nr. 5, § 162 Abs. 2; VwVfG §§ 38, 80; ZPO §§ 104, 291

 

Gründe

A.

Mit der Erinnerung werden über den Kostenfestsetzungsbeschluss hinaus folgende Positionen aus dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht:

- Geschäftsgebühr für Untätigkeitseinspruch,

- Terminsgebühr als Besprechungsgebühr vor Erledigung des Klageverfahrens,

- Einheitliche Verzinsung der Vorverfahrenskosten mit den Klageverfahrensgebühren schon ab Kostenlastentscheidung statt erst ab nachfolgendem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

I.

1. Nach Bescheid des beklagten Hauptzollamts (HZA) vom 9. bzw. 10. Mai 2005 über Einfuhrabgaben nebst Zinsen (Anl. eA 1) beantragte der Kläger unter anderem mit Schreiben seines Anwalts vom 19. Juni 2009 die Aufhebung des Bescheids sinngemäß auch unter Billigkeitsgesichtspunkten (Anl. eA 7, 9).

2. Bei noch ausstehender Bescheidung legte der Kläger den - hier kostenrechtlich in Rede stehenden - Untätigkeitseinspruch mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 ein (Anl. eA 8, 9).

3. Jene Untätigkeit des HZA endete mit dessen Bescheid vom 25. Januar 2010 über die Ablehnung des Erlasses der Einfuhrabgaben nebst Zinsen und Säumniszuschlägen (Anl. eA 10).

4. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger unter dem 28. Januar 2010 Einspruch ein (Anl. eA 11).

5. Am 10. Mai 2010 erhob er die hiesige Untätigkeitsklage 4 K 96/10 auf Erlass der Einfuhrabgaben nebst Zinsen und Säumniszuschlägen (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 1).

II.

1. Was die Klageforderung 4 K 96/10 gegen das HZA anbelangt, teilte die Bundesfinanzdirektion (BFD) ... in ... dem Finanzgericht (FG) durch Schreiben vom 1. Juli 2010, eingegangen am 6. Juli 2010, mit (FG-A Bl. 22):

"... Zu dem bei Ihrem Senat anhängigen Rechtsstreit ... haben Sie das Hauptzollamt ... zur Stellungnahme aufgefordert. In dem vorbezeichneten Verfahren wird das Hauptzollamt ... die angeforderten Einfuhrabgaben ... und die Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge ... erlassen. Damit ist der Rechtsstreit aus Sicht der Zollverwaltung in der Hauptsache erledigt. ..."

Das Schreiben enthielt nicht den Ausdruck "Zusage". Eine Vollmacht für die BFD vom beklagten HZA wurde nicht beigefügt und ebenso wenig erwähnt wie eine Abhilfe-Anweisung der BFD an das beklagte HZA.

2. Gemäß richterlicher Verfügung wurde die Klägerseite gebeten, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (FG-A Bl. 22R).

3. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezog sich in seinem Antwort-Faxschriftsatz vom 20. Juli 2010 zunächst auf die Erklärung der BFD vom 1. Juli 2010, dass das HZA die Einfuhrabgaben usw. "erlassen werde", und teilte mit, dass ihm eine Erlassentscheidung noch nicht zugegangen sei und er daher den Rechtsstreit nicht für erledigt erklären könne (FG-A Bl. 23).

4. Aufgrund richterlicher Verfügung wurde das HZA um Äußerung binnen eines Monats gebeten (FG-A Bl. 26R). Dem Klägervertreter wurde die einmonatige Dauer der dem HZA gesetzten Äußerungsfrist routinemäßig nicht mitgeteilt.

Trotz der Hervorhebung der Formulierung aus dem Schreiben der BFD im Klägerschriftsatz stellten danach weder das HZA noch die BFD klar, ob die Ankündigung zugleich als Zusage namens des beklagten HZA gemeint und zu verstehen sei.

5. Mit anschließendem Faxschriftsatz vom 26. Juli 2010 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf seinen ab 3. August 2010 bevorstehenden Urlaub hin und berichtete von einem am Tag des Faxschriftsatzes telefonisch mit dem Prozessvertreter B des beklagten HZA geführten Gespräch. B habe erklärt, er kenne die Problematik sowie den Schriftsatz vom 20. Juli 2010 und werde sich sofort um die Sache kümmern (FG-A Bl. 24).

6. Mit nachfolgendem Faxschriftsatz vom 27. Juli 2010 berichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einem am selben Tag geführten weiteren Telefongespräch mit dem Prozessvertreter B des HZA. Dieser habe nunmehr erklärt, dass er...

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