Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Streit über Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Streit über Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides liegen vor, wenn hinsichtlich der Folgebescheide Vollstreckung droht. Die drohende Vollstreckung muss hinsichtlich des Gesellschafters der Art und des Umfangs so konkret vorgetragen werden, dass die Feststellungen im Grundlagenbescheid erkennbar Ursache der Vollstreckung sind.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

I.

Mit Antrag vom 15.09.2006 begehrt die Antragstellerin im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Berücksichtigung von 12 weiteren Kommanditisten, den sogenannten Spätkommanditisten, im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998.

Mit der Klage vom 12.01.2004 (Aktz.: 2 K 21/04) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2003 beantragt die Antragstellerin die Feststellung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... Mio. DM unter Anerkennung von Ausgaben für Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von ... Mio. DM und Verlusten aus der Beteiligung an der Firma A Grundstücksgesellschaft mbH & Co ... KG in Höhe von ... Mio. DM.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Sie wurde am ...1995 als B Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co gegründet. Am 17.12.1996 wurden die Kommanditanteile der Gründungsgesellschafter auf P, Q und R AG übertragen, die GmbH-Anteile auf die S GmbH. Die Gesellschaft wurde umbenannt in S Immobilienbeteiligungs GmbH ... KG (S). Der Prospekt über den Immobilienfonds wurde am 09.05.1997 herausgegeben. Laut Prospekt hatte die Gesellschaft die Bauteile I, II und VI des Gesamtkomplexes A in X bereits erworben. Der prospektierte Gesamtaufwand in Höhe von ... Mio. DM sollte zu ... Mio. DM aus Eigenkapital von Kommanditisten und zu ... Mio. DM aus Fremdkapital erbracht werden. In dem am 09.05.1997 geschlossenen Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 3) wurde die Treuhand GmbH (T) als Treuhandkommanditist bestimmt. Auf den Vertrag wird Bezug genommen. Gemäß § 4 Abs. 5 ist der Treuhandkommanditist berechtigt und bevollmächtigt, seine Einlage aus Mitteln von Treugebern zu erhöhen bzw. weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen, bis die nach Abs. 4 zu erbringende Einlage von ... Mio. DM erbracht ist. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) erwirbt, hält und verwaltet der Treuhandkommanditist seine Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch für die Treugeber, mit denen er nach einheitlichem Muster Treuhandverträge abschließt. Nach § 18 Abs. 1 GV bedarf jede Verfügung über einen Kommandit-/Treuhandanteil der Schriftform und der Zustimmung der Komplementärin. Nach Abs. 2 dieser Regelung kann mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten jeder Kommanditist seinen Anteil nur mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. des jeweils laufenden Jahres abtreten. Der Treuhandkommanditist kann mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. des jeweils laufenden Jahres seine Beteiligung im Ganzen oder in Teilbeträgen nur mit Genehmigung der insoweit nach Maßgabe des Treuhandvertrages berechtigten Treugeber abtreten (§ 18 Abs. 3 GV). Eine Kündigung des Vertrages durch einen Gesellschafter war erstmals zum 31.12.2006 möglich (§ 19 GV). Der Treuhandkommanditist kann das Treuhandverhältnis frühestens zum 31.12.2006 kündigen (vgl. § 13 Abs. 3 Treuhandvertrag -THV-). Gemäß § 26 Abs. 5 GV bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen des Vertrages getroffen wurden. Andernfalls sind sie nichtig. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformbestimmung.

Der Treuhandvertrag vom 09.05.1997 weist die T als Treuhandkommanditisten aus. Auf den Vertrag wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (§ 17 THV).

Der Fonds wurde am 31.12.1998 geschlossen. Die Fondsanteile konnten bis zu diesem Termin nicht vollständig bei externen Interessenten platziert werden. Die nicht platzierten Anteile wurden von U, der von U gegründeten V und der GbR U, St, W übernommen, weil U eine Platzierungsgarantie abgegeben hatte. Die V und die GbR hielten im Innenverhältnis die Fondsanteile für U.

Die noch nicht platzierten Fondsanteile sollten zunächst an Herrn Y übertragen werden. Eine entsprechende Finanzierung wurde mit der Kreissparkasse ... (Spk) verhandelt (FG-Akte Bl.3). Die Finanzierungsgespräche scheiterten am 30.12.1998. Um 17:45 Uhr erhielt U die Information darüber vom Vorstand der Sparkasse. U musste absprachegemäß die Fondsanteile übernehmen. Diese Fondsanteile wurden mit Treuhandverträgen an die unten aufgeführten Anleger (Spätkommanditisten), zum Teil mit bis zu 50 v.H. Rabatt übertragen. Die Treuhandverträge weisen den...

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