Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Wechsel der AfA-Methode im Wege der Irrtumsanfechtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit dem Eintritt der Bestandskraft der den erstmaligen Abzug der linearen oder degressiven Abschreibung enthaltenden Veranlagung ist der Steuerpflichtige an die ausgeübte Wahl gebunden. Ein Wechsel der AfA-Methode im Wege der Irrtumsanfechtung muss mangels objektiver Überprüfbarkeit eines Willensmangels im Interesse der Rechtssicherheit ausscheiden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, Abs. 5 S. 1 Nr. 3a; BGB § 119 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 3/03)

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 3/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in der A-Str. in B . Nach Erwerb des Grundstücks am 12. Dezember 1995 und Fertigstellung des Gebäudes zum 01.03.1997 machten die Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1997 Absetzungen für Absetzung -AfA- nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG- (lineare AfA) mit 2 % geltend, indem sie auf dem Formular der Anlage V in der Zeile 35 die Kästchen vor den Auswahlmöglichkeiten „linear” und „lt. besonderem Blatt” ankreuzten und den AfA-Betrag mit 4.614 DM ansetzten. Auf dem besonderen Blatt war die AfA-Bemessungsgrundlage mit 230.680,88 DM errechnet worden. Der Einkommensteuerbescheid für 1997 erging erklärungsgemäß und wurde bestandskräftig. In der Einkommensteuererklärung für 1998 beantragten die Kläger für das Objekt nunmehr die degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG mit 7 % zuzügl. der Nachholung für das Jahr 1997 mit 5 %. Auf Grund nachträglicher Herstellungskosten hatte sich die AfA-Bemessungsgrundlage auf 233.710 DM erhöht; der als Werbungskosten geltend gemachte AfA-Betrag belief sich demnach auf (12 % von 233.710 DM =) 28.045 DM. Der Beklagte berücksichtigte wie im Vorjahr die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG mit 4.614 DM und lehnte im Einkommensteuerbescheid 1998 den Ansatz der degressiven AfA mit der Begründung ab, dass eine Änderung der AfA-Methode nach dem Ausüben des Wahlrechtes unzulässig sei.

Die Kläger legten gegen den Bescheid Einspruch ein und führten aus, in ihrem Fall handele es sich nicht um einen Wechsel der AfA-Methode, sondern um die Berichtigung eines Irrtums. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Kläger tragen vor:

Auf Grund ihrer Einkommenssituation sei im Hinblick auf das zu erwerbende Vermietungsobjekt von vornherein die höchstmögliche Abschreibung beabsichtigt gewesen. Demgemäß sei die mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragte Mitarbeiterin ihres Steuerberaters angewiesen worden, die Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG in Ansatz zu bringen. Auch ihre Einkommensteuererklärung sei mittels EDV nach DATEV-Programmen erstellt worden. Bei der Eingabe der Gebäudeabschreibung führe das Programm sämtliche AfA-Varianten untereinander auf und versehe sie mit einer fortlaufenden Nummer. Dem Bearbeiter obliege es nun, diese laufende Nummer einzugeben, wodurch die Abschreibungsart festgelegt werde. Durch die anschließende Eingabe des Rechtsstandes, des AfA-Beginnes und der Bemessungsgrundlage errechne das Programm die Abschreibung automatisch und übertrage das Ergebnis in die entsprechende Anlage V.

Bei der Eingabe der entscheidenden Nummer zur Festlegung der Abschreibungsart habe sich die Sachbearbeiterin insoweit vertan, als nicht die laufende Nummer für die AfA gem. § 7 Abs. 5, sondern diejenige gem. § 7 Abs. 4 EStG eingegeben worden sei. Auf Grund dieses Irrtums habe das Programm die falsche AfA ermittelt. Erst bei der Durchsicht der Unterlagen der Kläger zur Erstellung der Einkommensteuererklärung für 1998 sei der Sachbearbeiterin aufgefallen, dass die Abschreibung im Vorjahr falsch eingegeben worden sei. Bei abermaliger Überprüfung der Erklärung 1997 und unter Berücksichtigung der handschriftlichen Aufzeichnungen sei festgestellt worden, dass es sich hierbei nur um einen Irrtum handeln könne. Daraufhin sei für das Kalenderjahr 1998 die richtige, von den Klägern als deren erklärter Wille anzusetzende Abschreibung in Ansatz gebracht worden. Es liege keine Änderung der Abschreibungsart, sondern die Anfechtung eines Irrtums vor. Für die Besteuerung relevant sei ausschließlich der Wille der Beteiligten, nicht jedoch ein zufällig in einem Formular angebrachtes Kreuzchen oder Häkchen. So habe das Finanzgericht -FG- Köln im rechtskräftigen Urteil vom 09. Oktober 1997 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 552) den rückwirkenden Wegfall eines eingetretenen Objektverbrauches i.S.d. § 7b EStG wegen Irrtums anerkannt. Auch der Bundesfinanzhof -BFH- erkenne im Urteil vom 28. Oktober 1976 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1977, 73) die Berichtigung eines Irrtums an. Im Übrigen sei es für den Beklagten ohne großen Aufwand erkennbar gewesen, dass die Abschreibung für das fragliche Objekt viel zu niedrig angesetzt worden sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 29. November 1999 unter Ansatz einer um 23.431 D...

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