rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Branntweinsteuer)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 34.884,– DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheides, mit dem sie vom Antragsgegner (Ag) auf Zahlung von 348.840,– DM Branntweinsteuer in Anspruch genommen wird.

Am 27.03.1996 versandte die Astin aus ihrem Steuerlager mit den begleitenden Verwaltungsdokumenten (bVD) A 96-95/558/01 00001771 und A 96-95/558/01 00001744 im Steueraussetzungsverfahren zwei Sendungen mit jeweils 17.100 Flaschen Wodka. Empfänger der beiden Sendungen war die Firma A in Kachstan.

Im Zuge von Ermittlungen des Zollfahndungsamtes (ZFA) teilte die General-direktion für Zölle und indirekte Steuern des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen der Republik Frankreich dem ZFA mit Schreiben vom 27.06.1996 u.a. mit, daß bei der Astin die Drittexemplare der bVD Nrn A 96-95/558/01 00001764 (muß richtig 1744 heißen) und A 96-95/558/01 00001771 vom 27.03.1996 vorgefunden worden seien. Nach diesen Dokumenten wurden die entsprechenden Warensendungen über das deutsche Zollamt Frankfurt/Oder- Autobahn – aus dem Gebiet der EU ausgeführt. Es wurde gebeten, in Deutschland zu überprüfen, ob die Dienststempelabdrucke von dem echten Stempel Nr 79 des genannten Zollamtes stammen. Die Dokumente waren dem Schreiben beigefügt. Das ZFA übersandte die Dokumente an das Zollkriminalamt (ZKA) zur Überprüfung der Echtheit der zollamtlichen Erledigungsbestätigungen.

Mit Schreiben vom 14.10.1996 teilte das ZKA dem ZFA mit, daß die fraglichen Stempelabdrucke von einem gefälschten Stempel stammen.

Das Ergebnis wurde der französischen Zollbehörde mit Schreiben vom 15.11.1996 unter Rücksendung der Original-Begleitdokumente bekanntgegeben.

Weitere Ermittlungen des Ag ergaben, daß der offiziell arbeitslose deutsche Fahrer (S), gegen den zwischenzeitlich ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden ist, mit dem Lastzug mit dem amtlichen Kennzeichen am 27.03.1996 bei der Astin gewesen ist und dort eine Sendung Wodka mit 17.100 Flaschen für die Firma geladen hat. Dieser hat die Ladung in Deutschland an einen nicht näher bekannten Russen mit dem Namen Alexander übergeben. Der weitere Weg, den der Transport genommen hat, bleibt im Dunkeln.

Da die zuständige französische Zollbehörde in der Folgezeit keinen Steuerbescheid erließ, eine entsprechende Mitteilung ist jedenfalls beim Ag nicht eingegangen, forderte der Ag mit Steuerbescheid vom 22.04.1997 von der Astin für die mit den vorgenannten Begleitdokumenten aus ihrem französichen Branntweinsteuerlager unversteuert entfernten insgesamt 34.200 Flaschen Wodka die Brannntweinsteuer i.H.v. 348.840,– DM an. Der Bescheid wurde damit begründet, der Wodka sei nicht aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden. Die Ausfuhrbescheinigungen seien auf Dokumenten mit einem gefälschten Euro-Dienststempel gefertigt worden. Diese Feststellungen seien vom ZFA getroffen worden. Damit gelte der Wodka gem. § 143 Abs.1 BranntwMonG im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland als entzogen.

Als Versenderin sei die Astin gem. § 143 Abs.4 Nr.1 BranntwMonG zu Recht auf Zahlung der Branntweinsteuer in Anspruch genommen worden.

Gegen den Steuerbescheid legte die Astin Einspruch ein, über den der Ag noch nicht entschieden hat.

Gleichzeitig stellte die Astin einen Antrag auf AdV, den sie damit begründete, es sei nicht nachgewiesen, daß ein Entzug vorliege. Selbst wenn man diesen unterstelle, sei die Person, die den Branntwein dem Steuerfestsetzungsverfahren entzogen habe, ebenfalls Steuerschuldner und unter ermessensrechtlichen Gesichtspunkten vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Den Antrag auf AdV lehnte der Ag mit Verfügung vom 23.06.1997 ab.

Den sodann bei Gericht gestellten Antrag auf AdV begründet die Astin damit, es stünde nicht fest, daß die Erzeugnisse der Steueraufsicht entzogen worden seien.

Aus dem Vorliegen einer Stempelfälschung könne, entgegen der Auffassung des Ag, nicht hergeleitet werden, daß die Sendungen dem Steueraussetzungsverfahren tatsächlich entzogen worden seien und Deutschland deshalb besteuerungsbefugt sei.

Die Entziehung müsse vielmehr positiv festgestellt werden. Das sei hier nicht der Fall.

Da die Vorschrift des Art. 20 Abs.3 EWG-RL 92/12 nicht in das deutsche Branntweinsteuerrecht transformiert worden sei, sei die Vorschrift des § 143 Abs.2 BranntwMonG dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß Deutschland kein Besteuerungsrecht habe, wenn die Ware nicht am Bestimmungsort eintreffe und der Ort der Zuwiderhand-lung oder der Unrechtmäßigkeit nicht festgestellt werden könne.

Selbst wenn dem Ag der positive Nachweis gelänge, daß die Sendungen in Deutsch-land dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und die Stempelfälschungen in Deutschland begangen worden seien, müßte der Bescheid aufgehoben werden, da der Ag das ihm gem. §§ 143 ...

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