Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug
Leitsatz (redaktionell)
War von vornherein geplant, die Renovierung eigengewerblich genutzter Räume durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren, kann das erst nach fast vollständiger Beendigung der Renovierungsaufwendungen --ohne Zweckbestimmung-- vereinbarte Darlehen dennoch als im betrieblichen Zusammenhang mit den Renovierungsaufwendungen stehend angesehen werden (hier: Zwischenfinanzierung durch eigenbetriebliche Mittel). Eine unmittelbar nachfolgende Entnahme betrieblicher Mittel zu privaten Zwecken spricht nicht ohne weiteres gegen die Annahme einer Betriebsschuld und damit gegen die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Betriebsausgaben.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1
Nachgehend
Gründe
Der Kläger betreibt in L.... eine Großküche, die unter anderem Schulen, Kindergärten und öffentliche soziale Einrichtungen beliefert, sowie den Imbiss „M...” und die Gaststätte „Zum N....” Zwischen Februar 1994 und Oktober 1995 führte der Kläger umfangreiche Renovierungsarbeiten in der Gaststätte „Zum N....” aus und schaffte außerdem verschiedene Wirtschaftsgüter neu an. Der Kläger wendete hierfür insgesamt DM 238 780,29 auf, wovon DM 14 027,53 im Streitjahr in Rechnung gestellt wurden. Die Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten und Anschaffungen bestritt der Kläger zunächst aus liquiden Mitteln seines Unternehmens; gleichwohl beabsichtigte er von vornherein eine Darlehensfinanzierung. Am 15. Dezember 1994 nahm der Kläger mit der Sparkasse X... entsprechende Verhandlungen über ein Darlehen in Höhe von DM 200 000, – auf. Am 10. Juli 1995 schlossen der Kläger und die Sparkasse X... einen Darlehensvertrag über diese Summe ab. Der Vertrag selbst enthält keine Zweckbindung für die Mittelverwendung. Der Darlehensbetrag wurde am 12. Juli 1995 auf das betriebliche Kontokorrentkonto des Klägers überwiesen. Nach Gutschrift dieses Betrags wies das Konto ein Guthaben von DM 443 055,92 auf. Am 18. Juli 1995 – das Konto wies weiterhin ein Guthaben von rund DM 445 000,– aus – wurde zum Zwecke der Anlage als Festgeld von dem betrieblichen Kontokorrentkonto ein Betrag in Höhe von DM 250 000,– abgehoben; der Kläger behandelte diesen Vorgang in seiner Buchführung als Entnahme. Den als Festgeld angelegten Betrag verwendete der Kläger später für die Errichtung eines Gebäudes, das zu privaten Zwecken genutzt wird.
In seinen Steuererklärungen für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 491 164, –, Hierin waren Darlehenszinsen in Höhe von DM 6 996,25 enthalten, die der Kläger als Betriebsausgaben bzw. als Dauerschuldzinsen geltend gemacht hatte.
Der Beklagte führte bei dem Kläger für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 eine Außenprüfung durch. Der Beklagte kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Darlehensaufnahme nicht betrieblich veranlasst gewesen sei und erhöhte den erklärten Gewinn um die Darlehenszinsen in Höhe von DM 6 996,25 und korrigierte die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen für Gewerbesteuerzwecke entsprechend. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine Bestätigung der Sparkasse X... vom 7. Mai 1997 vor, nach der „der Verwendungsnachweis (Rechnungen) zur Modernisierung und Ausstattung der Gaststätte N.... [wurde] ordnungsgemäß vorgelegt” worden sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
In seiner Klageschrift trägt der Kläger zur Begründung vor, das Darlehen stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb, so dass die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abziehbar seien. Er, der Kläger, könne frei bestimmen, ob er Fremd- oder Eigenkapital verwende. Die Entscheidung, das Darlehen für die Investitionen zu verwenden, müsse deshalb der Besteuerung zugrunde gelegt werden, denn in Höhe der Darlehenssumme habe er, der Kläger, dem Betrieb die zuvor entzogenen Barmittel wieder zugeführt. Er, der Kläger, habe im Dezember 1994 mit der Sparkasse X... vereinbart, dass das Darlehen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen ausgezahlt werden sollte. Diese zeitliche Element könne nichts an der betrieblichen Veranlassung des Darlehens ändern.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1995 und des Bescheids über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 vom 20. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 1998 die Einkommensteuer 1995 unter Ansatz weiterer Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 6 996,- und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf Grundlage einer Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen in Höhe von DM 494 541,– festzusetzen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Aufnahme des Darlehens sei nicht betrieblich veranlasst. Die Entnahme kurz nach Auszahlung des Darlehensbetrages und die spätere Verwendung des entnommenen Betrages für private Zwecke spreche für ein...