rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Grunderwerbsteuer nach § 7 und § 6 GrEStG bei Übertragung von Miteigentum zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohneigentum. kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Verpflichtung der GbR-Gesellschafter untereinander zur Bebauung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soll durch Bildung von Miteigentumsanteilen bei den Gesellschaftern einer GbR auf dem Weg vom Gesamthandseigentum der Gesellschaft zur Begründung von Wohnungseigentum der Gesellschafter § 7 Abs. 1 GrEStG anstelle § 7 Abs. 2 GrEStG zur Anwendung gebracht werden, um die nur auf den § 7 Abs. 2 GrEStG anwendbare Missbrauchsverhinderungsnorm des § 7 Abs. 3 GrEStG zu umgehen und lässt sich die Umgehungsabsicht unmittelbar aus dem Vertrag ablesen, nach dem die Übertragung der Miteigentumsanteile ausdrücklich zum Zwecke der Teilung und Bildung von Wohnungseigentum erfolgt, ohne dass außersteuerliche Gründe hierfür vorgetragen oder ersichtlich sind, ist der Erwerbsvorgang nicht nach § 7 GrEStG von der Steuer befreit, wenn die Sperrfrist des § 7 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet.

2. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 GrEStG entsprechend § 6 Abs. 4 GrEStG, wenn die veräußernde Gesamthand noch keine fünf Jahre vor dem Erwerbsvorgang bestanden hat, ist nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an der noch keine fünf Jahre bestehenden Gesamthand erst nach Erwerb des Grundstücks erfolgt, so dass die Beteiligungsverhältnisse an der veräußernden Gesamthand seit dem Erwerb des Grundstücks nicht unverändert geblieben sind.

3. Befindet sich die Bebauung eines von einer GbR erworbenen Grundstücks im Zeitpunkt des Beitritts der Gesellschafter zu der GbR erst in der Planungsphase und sind die Gesellschafter im Zeitpunkt des Abschlusses des Miteigentumsübereignungs- und Teilungsvertrages hinsichtlich der Bebauung nicht gegenüber einer einheitlich agierenden Veräußererseite gebunden, da sie weder selbst noch als Gesellschafter der GbR im Verhältnis zu Dritten auf die Verwirklichung eines bestimmten Bebauungskonzepts festgelegt gewesen sind, sondern haben die Gesellschafter erst nach Abschluss der Verträge auf Grundlage der durch die Initiatoren vorbereiteten Architekten- und Betreuungsleistung gemeinschaftlich die Entscheidung über die Bebauung, deren konkrete Ausgestaltung und angestrebten Kosten sowie die Umsetzung getroffen, liegt kein einheitlicher Leistungsgegenstand vor, so dass grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand kein Grundstück im bebauten Zustand ist. Die Bebauung ist dann der Sphäre der Erwerber zuzuordnen.

4. Für eine Bindung der GbR-Gesellschafter an ein Bebauungskonzept reicht es nicht aus, dass diese sich vor Abschluss des Miteigentumsübereignungs- und Teilungsvertrages gesellschaftsvertraglich dazu verpflichtet haben, zusammen mit ihren Mitgesellschaftern ein Gebäude mit späteren Eigentumswohnungen zu errichten und die Kosten aus ihren Einlagen entsprechend der Beteiligungsquote an die Gesellschaft zu erbringen. Der so begründeten „Bauverpflichtung” lässt sich keine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der GbR, gegenüber den lediglich Planungs- und Betreuungsleistungen erbringenden und das Bauvorhaben in die Wege leitenden Initiatoren oder gar gegenüber der Grundstücksverkäuferin oder gegenüber mit diesen zu einer Veräußererseite verbundenen Dritten entnehmen. Die Gesellschafter haben sich vielmehr gegenseitig verpflichtet bzw. gebunden, ihren Beitrag zur Errichtung des Gebäudes zu erbringen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1-3; AO § 42; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.02.2019; Aktenzeichen II R 28/15)

 

Tenor

Abweichend von den Bescheiden vom 22.05.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 09.08.2010 und der Änderungsbescheide vom 22.11.2010 wird die Grunderwerbsteuer jeweils auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung des noch zu errichtenden Gebäudes festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 10 % den Klägern und zu 90 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet

 

Tatbestand

Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2007 wurde die C. GbR gegründet. Ziel der Gesellschaft war die Vorbereitung eines Bauvorhabens, voraussichtlich auf dem Grundstück D.-straße/E.-straße in F., bei Kosten von maximal 2.050,– EUR/m² Wohnfläche im Mittel einschließlich Grundstücks- und Nebenkosten. Als Arbeitsaufgaben genannt wurden die Entwicklung eines Planungskonzepts, die Vorbereitung des Finanzierungskonzepts, die Gewinnung und Einbindung weiterer Gesellschafter sowie die verbindliche Vergabe von Wohn- und Gewerbeeinheiten. Gemäß Pkt. 4. sollte nach erfolgreicher Planung und dem Erreichen der genannten Ziele aus der C. GbR die ...

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