Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.500 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte (Bekl) hatte die Frist zur Einreichung der Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für 1990 bis zum Ablauf des 30.06.1992 verlängert. Der Kläger (Kl), der die berufliche Tätigkeit eines Steuerberaters selbständig ausübt, gab die USt-Erklärung allerdings erst am 10.09.1992 ab. Danach betrugen die entstandene USt insgesamt 215.212,48 DM und die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge insgesamt 60.914,47 DM. Die noch zu entrichtende USt errechnete der Kl nach Abzug der hierauf bereits geleisteten Vorauszahlungen mit 9.656,80 DM. Der Bekl folgte diesen Angaben mit der Abrechnung zur USt für 1990 vom 29.09.1992. Zugleich setzte er Zinsen zur USt für 1990 in Höhe von 288 DM fest. Mit Bescheid vom 16.10.1992 setzte er schließlich einen Verspätungszuschlag zur USt für 1990 in Höhe von 1.500 DM fest.

Gegen den Bescheid über den Verspätungszuschlag legte der Kl Beschwerde ein. Mit dieser trug er u.a. vor, die Säumnis beruhe auf einem Büroversehen. Die zuständige Mitarbeiterin sei erst neu eingestellt und noch nicht eingearbeitet gewesen. Im übrigen habe er seine Steuerschulden in der Regel rechtzeitig bezahlt. Die Höhe des festgesetzten Betrags sei daher nicht angemessen.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 30.06.1998 wies der Bekl den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er u.a. aus, der Kl habe die Frist zur Abgabe der USt-Erklärung um drei Monate überschritten. Der noch zu entrichtende Betrag habe 6,2 v.H. der festzusetzenden USt ausgemacht. Aus dem Wortlaut des § 152 Abs.2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) folge, daß der Verspätungszuschlag mit 0,5 v.H. der festgesetzten Steuer, höchstens 500 DM für jeden angefangenen Monat der Fristversäumnis bemessen werden dürfe (AO-Kartei, Ausgabe Baden-Württemberg, Karte 1 zu § 152 AO, Rn.4.2). Da der eigentliche Druck des Verspätungszuschlags auf den Steuerpflichtigen aber nicht von der Wegnahme des erlangten wirtschaftlichen Vorteils, sondern von der darüber hinausgreifenden Auferlegung einer Geldsanktion ausgehe, müsse der Zuschlag innerhalb der zulässigen Höchstgrenze entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angesetzt werden. Nach Aktenlage sei für das Streitjahr von einer „sehr guten” wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kl auszugehen, da er als Steuerberater „hohe Umsätze” und „hohe Gewinne” erzielt habe.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kl wiederum ausschließlich gegen die Höhe des festgesetzten Betrags.

Der Bekl beantragt im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentsscheidung,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, kann das Finanzamt nach seinem pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs.1 Satz 1 AO). Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist jedoch abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (§ 152 Abs.1 Satz 2 AO). Das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen steht eigenem Verschulden gleich (§ 152 Abs.1 Satz 3 AO). Das Gericht prüft allerdings nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur, ob der angegriffene Bescheid, mit dem der streitige Verspätungszuschlag festgesetzt worden ist, rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermessensvorschrift nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Der Bekl hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Er durfte den Verspätungszuschlag festsetzen, denn der Kl hat die USt-Erklärung 1990 erst nach Ablauf der ihm gemäß § 109 Abs.1 AO bis zum 30.06.1992 gesetzten Frist abgegeben. Der Bekl hat ferner sein Ermessen, gegen den Kl den von diesem angegriffenen Verspätungszuschlag festzusetzen, sachgerecht ausgeübt. Er hat von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der Bekl hat schließlich in der Einspruchsentscheidung zutreffend auf den Zweck eines Verspätungszuschlags, „den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung anzuhalten” (§ 152 Abs.2 Satz 2 AO), abgehoben.

Die Versäumnis des Kl erscheint auch nicht als entschuldbar. Zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags muß der Steuerpflichtige dem FA die nicht aus den Akten ersichtlichen Gründe darlegen, aus denen sich ergibt, daß die Versäumnis entschuldbar ist (BFH-Urteil vom 18.08.1988 V R 19/83, BStBl II 1988, 99). Soweit der Kl ausführt, ein Büroversehen habe die verspätete Abgabe der Steuererklärung verursacht, fehlt ein Sachvortrag, anhand dessen (im einzelnen) nachvollziehbar wäre, in welcher Weise diese Umstände den Kl daran hinderten, die USt-Erklärung 1990 fristgere...

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