rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer gerichtlichen Aufhebung der Vollziehung bezüglich nach dem StraBEG nacherklärter Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften der Jahre 1999 und 2000. Aufhebung der Vollziehung (Steuerfestsetzung aufgrund der strafbefreienden Erklärung vom 31.03.2004)

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige Wertpapier-Spekulationsgewinne der Jahre 1999 und 2000 nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz –StraBEG–) nacherklärt und die entsprechenden Steuern nachgezahlt, ist insoweit eine gerichtliche Aufhebung der Vollziehung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen.

 

Normenkette

StraBEG § 10 Abs. 4, § 1 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2; EStG § 23 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.06.2005; Aktenzeichen IX B 59/05)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vollziehung einer Steuer aufgehoben werden kann, die aufgrund einer strafbefreienden Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) entrichtet worden ist.

I.

Der Antragsteller reichte am 31.03.2004 beim Finanzamt Heilbronn eine strafbefreiende Erklärung ein, in der er unter anderem folgenden Lebenssachverhalt mitteilte:

Jahr

Einnahmen aus Veräußerung von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist

Betrag in Euro

steuerpflichtiger Anteil in %

anzusetzender Betrag

1999

301.529,00 DM

154.169,33 EUR

60 %

92.501,60 EUR

2000

1.406.053,67 DM

718.903,83 EUR

60 %

431.342,30 EUR

Summe

523.843,89 EUR

Steuer

25 %

130.960,97 EUR

Die aufgrund der strafbefreienden Erklärung fällige Steuerschuld entrichtete der Antragsteller am 7.04.2004.

Gegen die als Steuerfestsetzung wirkende strafbefreiende Erklärung, § 10 Abs. 2 Stra-BEG, legte der Antragsteller Einspruch ein, den das Finanzamt … noch nicht beschieden hat. Zugleich beantragte er beim Finanzamt … die Aufhebung der Vollziehung der Steuer, die auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfällt. Der Antragsgegner lehnte den Aussetzungsantrag mit Verfügung vom 18.10.2004 ab.

Daraufhin beantragte der Antragsteller bei Gericht, die Aufhebung der Vollziehung der Steuer aufgrund seiner strafbefreienden Erklärung, soweit sie auf die privaten Wertpapiergeschäfte entfällt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte in den Jahren 1999 und 2000 verfassungswidrig sei, was sich aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG zur Rechtslage 1998 ergebe. An dieser Rechtslage habe sich nichts geändert, so dass auch für die Jahre 1999 und 2000 von der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte auszugehen sei. Auch die Rechtsprechung gehe von der Verfassungswidrigkeit der Norm aus und gewähre Aussetzung der Vollziehung streitiger Steuerbescheide. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf Entscheidungen des BFH vom 4.08.2003 (BFH/NV 2004, 37) und des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.07.2004 (8 V 2806/04 A). Weiter trägt der Antragsteller vor, dass bei einer verfassungswidrigen Norm auch die Regelung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung keine Einschränkungen der Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung rechtfertige. Zwar sei nach § 10 Abs. 4 StraBEG eine Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen; dies könne aber nicht für die Aufhebung der Vollzugsfolgen aufgrund der Besteuerung einer verfassungswidrigen Norm gelten.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der durch die strafbefreienden Erklärung vom 31.03.2004 bewirkten Steuerfestsetzung hinsichtlich der erklärten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für 1999 in Höhe von 23.125,40 EUR und für 2000 in Höhe von 107.835,57 EUR, insgesamt also in Höhe von 130.960,97 EUR aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Aufhebungsantrags.

Er trägt vor, die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung sei aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 StraBEG ausgeschlossen. Zwar könne nach Auffassung der Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich angeschlossen habe, bei Einsprüchen gegen die Einkommensteuerfestsetzung Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Auch würden Einspruchsverfahren gegen die Erfassung von Spekulationsgewinnen im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen zum Ruhen gebracht. Die Auffassung der Finanzverwaltung ergebe sich zuletzt umfassend aus dem Erlass des BMF vom 31.01.2005 IV A 7 – S 0338 – 8/05. Die geänderte Rechtsauffassung gelte jedoch nicht in den Fällen der strafbefreienden Erklärung, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen ausdrücklich eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ausgeschlossen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 4 StraBEG sind die Regelungen über den einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 69 FGO ausdrücklich ausges...

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