BMF, 18.11.1991, IV C 6 - S 1301 Spa - 15/91

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, welche Auswirkung die geänderte spanische Rechtslage auf die fiktive Quellensteueranrechnung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe b/bb bei Zinseinkünften aus Spanien hat, wie folgt Stellung genommen:

Nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe b/bb DBA Spanien gewährt die Bundesrepublik Deutschland hier ansässigen Zinsgläubigern eine fiktive Steueranrechnung von 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn das Darlehen von einer deutschen Bank gegeben wird und die spanische Steuer aufgrund des Decreto-Ley 19/1961 vom 19. Oktober 1961 gesenkt worden ist. Die Nachfolgebestimmung des genannten spanischen Gesetzes enthält Artikel 25 Buchstabe c des Decreto-Ley 61/1978 vom 27. Dezember 1978. Diese Bestimmung berechtigt im gleichen Umfang wie das Decreto-Ley 19/1961 zur fiktiven Steueranrechnung.

Mit Gesetz 31/1990 vom 27. Dezember 1990 über den Staatshaushalt 1991 (sog. Haushaltsgesetz) sind nunmehr Zinszahlungen auf spanische Staatsanleihen für 1991 von der Quellensteuer ganz befreit worden, wenn diese an nicht in Spanien ansässige juristische Personen und Körperschaften gezahlt werden, die nicht über eine Betriebsstätte in Spanien verfügen. Für entsprechende Zinsgläubiger in EG-Staaten gilt darüber hinaus eine allgemeine Steuerbefreiung der Zinsen.

Das Decreto-Ley 61/1978 ist nach Auskunft des spanischen Finanzministeriums noch nicht aufgehoben worden, weil die genannten Steuerbefreiungen nach dem Haushaltsgesetz nur für 1991 gelten.

Obwohl sich das spanische Finanzministerium auf meine entsprechende Anfrage dafür ausgesprochen hat, im Hinblick auf Sinn und Zweck der Steuerbefreiung im Gesetz 31/1990 bei der Wohnsitzbesteuerung von Zinsen aus spanischer Quelle stets eine fiktive Anrechnung von 10 vom Hundert zu gewähren, ist diese Auslegung des DBA nach deutscher Auffassung zu weitgehend.

Die Gewährung der fiktiven Anrechnung in Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe b/bb des DBA war seinerzeit lediglich für ganz bestimmte Fälle von Quellensteuersenkungen vereinbart worden, wie sie im einzelnen im Decreto-Ley 19/1961 bzw. in dessen Nachfolgebestimmung Decreto-Ley 61/1978 vorgesehen waren. Eine generelle Gewährung von fiktiver Anrechnung allein deshalb, weil Spanien auf die Quellenbesteuerung von Zinsen allgemein verzichtet hat, ist nicht nur vom Zweck des Artikels 23 Abs. 1 Buchstabe b/bb, sondern vor allem auch von dessen Wortlaut her nicht gerechtfertigt. Hieraus folgt, daß die fiktive Anrechnung für das Jahr 1991 überhaupt nicht - d.h. auch nicht bei sog. Altkrediten - und für spätere Jahre, wenn die generelle Quellensteuerbefreiung nicht verlängert wird, weiterhin nur in den Fällen des Decreto-Ley 61/1978 gewährt wird.

 

Normenkette

DBA Spanien

 

Fundstellen

BStBl I, 1991, 975

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