1Für Beförderungen

 

1.

von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

 

2.

von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

 

3.

von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. 2Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

[1] § 68 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge