Entscheidungsstichwort (Thema)

Formelle Erfordernisse der PKH für Rechtsmittelverfahren

 

Leitsatz (NV)

Der nicht postulationsfähige Bewerber um PKH für ein Rechtsmittelverfahren muß für die erforderliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle Voraussetzungen schaffen, also innerhalb der Rechtsmittelfrist den PKH-Antrag und die Bedürftigkeitserklärung einreichen. Über die Bewilligungserfordernisse muß sich der PKH-Bewerber von sich aus kundig machen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142 Abs. 1

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeß kostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung seiner Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nach dem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels, sofern es überhaupt statthaft ist, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Hierzu muß der Rechtsmittelführer beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33; Senat, Beschluß vom 14. September 1995 VII S 11/95, BFH/NV 1996, 253).

Im Streitfall fehlt es bereits an einem -- rechtzeitigen -- PKH-Antrag, denn dieser ist nicht schon zusammen mit der als solcher rechtzeitigen Beschwerde, sondern erst nach Fristablauf gestellt worden (Schriftsatz vom 3. Februar 1997). Unabhängig davon ist auch die -- formgebundene -- Bedürftigkeitserklärung nicht, wie erforderlich, innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden, so daß selbst bei rechtzeitiger Antragstellung eine Bewilligung nicht erfolgen könnte. Über die Erfordernisse der Bewilligung muß ein PKH-Bewerber sich von sich aus kundig machen (z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1995 XI S 16/95, BFH/NV 1996, 65, und vom 22. August 1995 XI S 19/95, BFH/NV 1996, 168).

 

Fundstellen

Haufe-Index 303008

BFH/NV 1997, 800

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