Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

 

Leitsatz (NV)

Geklärt ist die Rechtsfrage, daß der keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehörige Ehemann einer kirchenangehöriger Frau nicht durch den gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Kirchensteuerbescheid beschwert ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Danach muß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützt, entsprechend ständiger Rechtsprechung des BFH im einzelnen u. a. darlegen, daß die von ihm bezeichnete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m. w. N.). Die floskelhafte Formulierung, die streitige Rechtsfrage sei von allgemeinem kirchensteuerlichen Interesse, genügt diesen Anforderungen nicht. Besonderer Ausführungen hierzu hätte es insbesondere deswegen bedurft, weil eine Rechtsfrage, die vom BFH bereits entschieden wurde, grundsätzlich nicht mehr als klärungsbedürftig gilt. So hat der Senat z. B. in seinem Urteil vom 29. Juni 1994 I R 131/93 (BFH/NV 1995, 439) entschieden, daß der keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehörende Kläger nicht durch Kirchensteuerbescheide beschwert sei, die gegenüber seinem kirchenangehörigen Ehegatten ergangen seien. Außerdem hat er im Beschluß vom 6. April 1994 I B 192/93 (BFH/NV 1995, 272) für einen vergleichbaren Fall entschieden, daß in einem an beide Ehegatten gerichteten Einkommensteuerbescheid die Kirchensteuerfestsetzung sich nur gegen den kirchenangehörigen Ehegatten richten könne. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung der genannten Entscheidungen daher insbesondere dartun müssen, warum gleichwohl der Streitfall noch klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Richtet sich der hier angefochtene Bescheid aufgrund der bezeichneten BFH-Entscheidungen ausschließlich gegen die Ehefrau des Klägers, so kann auch sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit mangels Vorliegens eines Hoheitsaktes (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes) nicht verletzt sein.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423713

BFH/NV 1997, 311

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