Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück
Leitsatz (NV)
Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen 11 K 1476/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.03.2019 - 11 K 1476/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern Zulassungsgründe in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Rz. 3
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.07.2008 - VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, und vom 14.07.2008 - VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 12.12.2012 - VI B 50/12, BFH/NV 2013, 1618). Ebenso zu verneinen ist die grundsätzliche Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalls (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 - VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).
Rz. 4
b) Gemessen daran ist die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für bedeutsam gehaltene Frage, ob Schadensersatzleistungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines bei einer Dienstreise entstandenen Krankheitsvorfalls entstehen, als beruflich veranlasste Aufwendungen angesehen werden können, nicht klärungsbedürftig.
Rz. 5
aa) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Schadensersatzverpflichtungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, m.w.N.). Voraussetzung ist danach, dass die --die Aufwendungen auslösenden-- (schuldhaften) Handlungen des Arbeitnehmers noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Ebenso ist geklärt, dass die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG) obliegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26.01.2010 - VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875). Die Finanzgerichte und nicht der BFH haben anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls im Einzelnen zu bestimmen, wo die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Bereich verläuft und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Der BFH ist hieran gebunden, soweit die Würdigung verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 875).
Rz. 6
bb) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass --wie der Kläger unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 25.05.1992 - VI R 171/88 (BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44) meint-- es nicht darauf ankommen könne, ob das zum Schadensersatz führende Ereignis während oder erst nach Beendigung einer beruflich bedingten Veranstaltung aufgetreten sei. Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil sie für die angefochtene Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich war. Denn das FG hat nicht allein auf den Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses abgestellt; vielmehr hat es nach tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Streitfalls angenommen, dass ein privater Verursachungsbeitrag des Klägers --in Gestalt eines übermäßigen Verzehrs von Speisen und Getränken im Anschluss an die berufliche Fortbildungsveranstaltung-- das auslösende Moment für den eingetretenen Schaden gewesen sein könne. Es hat danach aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer privaten (Mit-)Verursachung gefolgert, dass die die Aufwendungen auslösenden Handlungen nicht mehr dem Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung zuzurechnen sind.
Rz. 7
c) Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Abwehr eines Überbaus an einem vermieteten Objekt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, bedarf keiner Klärung, denn sie ist nach dem Gesetz so zu beantworten, wie es das FG getan hat.
Rz. 8
aa) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für sog. Abwehrkosten, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Derartige Aufwendungen sind indes mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, wenn nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 06.10.2009 - IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622, und vom 11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751).
Rz. 9
bb) Danach stellen die Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Abwehr des Überbaus an dem vermieteten Objekt keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Diese Aufwendungen wurden --ungeachtet der im Falle einer Duldungspflicht nach § 912 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) möglichen Entschädigung in Form einer Überbaurente-- in erster Linie getätigt, um das Eigentum an dem Vermietungsobjekt zu bewahren. Wenn sie zugleich bewirken, dass das Grundstück weiterhin für Zwecke der Vermietung und Verpachtung genutzt werden kann, ist dies Folge und Ausprägung der Eigentümerstellung (§ 903 BGB). Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich allein damit nicht begründen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 622, unter III.2.).
Rz. 10
2. Die Revision ist auch nicht deswegen zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Rz. 11
a) Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732). Als Konkretisierung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung weiter voraus, dass die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2002 - IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570).
Rz. 12
b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO im Streitfall nicht vor. Der Kläger trägt zwar zu Recht vor, dass das FG in seiner Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt habe, dass ein Betreuer, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG erziele, die damit zusammenhängenden Aufwendungen auch nicht insoweit abziehen dürfe, als sie die Einnahmen überstiegen. Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl von der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch von der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist. Allerdings ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des FG die Ehefrau des Klägers als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin ihrer Mutter i.S. des § 1896 BGB tätig war. Die für diese Tätigkeit erhaltene Aufwandsentschädigung nach § 1908i i.V.m. § 1835a BGB war vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG nicht umfasst, denn Aufwandsentschädigungen rechtlicher Betreuer nach § 1908i i.V.m. § 1835a BGB können seit dem Jahr 2011 nur noch gemäß § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei sein (vgl. Schmidt/Levedag, EStG, 39. Aufl., § 3 Rz 98, m.w.N.). In einem künftigen Revisionsverfahren käme es mithin auf die von dem Kläger gerügte Abweichung von der zu § 3 Nr. 26 EStG ergangenen Rechtsprechung nicht an, so dass über die als divergierend gerügte Rechtsfrage auch nicht entschieden werden könnte.
Rz. 13
3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, zuzulassen.
Rz. 14
a) Der Kläger rügt, das FG habe wesentliche Inhalte der aus dem zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Akten außer Acht gelassen und damit gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Er macht u.a. geltend, das FG sei weder auf das ärztliche Attest über seine Veranlagung zum Bluthochdruck eingegangen, noch habe es berücksichtigt, dass auch während der Fortbildungsveranstaltung, die bis in den Abend hinein angedauert habe, Speisen und Getränke eingenommen worden seien.
Rz. 15
Die einen Verfahrensfehler begründende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Verstoßes gegen den klaren Akteninhalt liegt indes nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21.02.2006 - XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846). Davon kann nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ausgegangen werden. Allein aus dem Umstand, dass das FG --etwa in Bezug auf das ärztliche Attest über den Bluthochdruck des Klägers-- einzelne Akteninhalte in seinem Urteil nicht angesprochen hat, kann nicht geschlossen werden, es habe diese nicht zur Kenntnis genommen. § 96 FGO gebietet es nämlich nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, m.w.N.). Abgesehen davon ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verstoß gegen den Akteninhalt beruhen könnte. Ausgehend von dem --insoweit maßgeblichen-- materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.1995 - V B 62/94, BFH/NV 1995, 861) hätte hierfür ausgeführt werden müssen, inwieweit bei Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Aktenbestandteile nicht mehr von der (vom FG bejahten) Möglichkeit einer Schadensverursachung durch einen übermäßigen Verzehr von Speisen und Getränken durch den Kläger ausgegangen werden könnte. An solchen Ausführungen fehlt es vorliegend.
Rz. 16
b) Das FG hat auch nicht dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO), dass es --wie der Kläger vorträgt-- nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen habe, dass es die vom Kläger vorgelegten Nachweise für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen als nicht ausreichend betrachte. Weder liegt deshalb eine Überraschungsentscheidung vor noch bestand insoweit eine weitergehende Hinweispflicht des FG.
Rz. 17
aa) Eine Überraschungsentscheidung kann zwar vorliegen, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 13.07.2012 - IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635). Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei aber nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.05.2000 - VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
Rz. 18
bb) Im vorliegenden Fall scheidet eine solche Überraschungsentscheidung aus, weil das FG die erforderlichen Nachweise, insbesondere die Arbeitgeberbescheinigung über nicht erstattete Leistungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Frankfurter Buchmesse sowie Belege über die beim Objekt in Moosburg entstandenen Aufwendungen, bereits mit der Aufklärungsverfügung vom 28.05.2018 angefordert hatte. Aus der Sicht eines gewissenhaften Prozessbeteiligten war hiervon auch ein entsprechender Nachweis über den Abfluss der entstandenen Aufwendungen umfasst, zumal der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zuvor bereits die Zuordnung vorgelegter Rechnungen zum Vermietungsobjekt sowie die tatsächlich erfolgte Leistung von Zahlungen in Zweifel gezogen hatte (vgl. Schriftsatz des FA vom 02.11.2017).
Rz. 19
c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das FG habe die Grundsätze der Verteilung der Beweislast verkannt, weil nicht der Kläger dafür nachweispflichtig sei, dass er keine Arbeitgebererstattung erhalten habe, legt er einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dar, da es sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung um einen materiell-rechtlichen Fehler handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.07.1994 - IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118, und vom 28.01.2002 - VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934).
Rz. 20
d) Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, legt er den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise dar.
Rz. 21
aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 19.10.2005 - X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, und vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838).
Rz. 22
bb) Diesen Erfordernissen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger trägt lediglich vor, das FG sei zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen, weil der Umstand, dass der Kläger aus dienstlichen Gründen zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung verpflichtet gewesen sei, indiziell gegen die vom FG vorausgesetzte "grundsätzliche Privatveranlassungsvermutung" spreche. Eine Sachaufklärung sei, wie der Kläger weiter geltend macht, auch deshalb geboten gewesen, weil es nach der Rechtsprechung einen "Überlagerungsgrundsatz" gebe, demzufolge ein privater Veranlassungsbeitrag zurückzutreten habe, wenn Aufwendungen besonders stark durch die berufliche oder betriebliche Situation geprägt seien. Damit fehlt es jedoch an substantiierten Ausführungen dazu, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei der nach seiner Auffassung zu Unrecht unterbliebenen Sachaufklärung ergeben hätten, und dass diese Tatsachen auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts zu einer anderen Entscheidung hätten führen können.
Rz. 23
cc) Soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass das FG insoweit die Reichweite seiner Sachaufklärungspflicht fehlerhaft zu eng gezogen habe, führt dies nicht zu einem Verfahrensmangel im Hinblick auf § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. Denn das FG ist aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nur dann zu einer weitergehenden Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, wenn es bei bestehenden Zweifeln von einem Erfolg solcher Ermittlungen ausgeht. Dies war hier nach Ansicht des FG nicht der Fall. Eine fehlerhafte Einschätzung der Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen begründet im Übrigen keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich einen materiellen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 19.09.2016 - X B 159/15, BFH/NV 2017, 54).
Rz. 24
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Rz. 25
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 14190802 |
BFH/NV 2021, 10 |