Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsvermögenseigenschaft von wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbaren Grundstücken eines Land- und Forstwirtes
Leitsatz (NV)
1. Die Frage der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann offenbleiben, wenn sie jedenfalls unbegründet ist.
2. Die Frage der Zuordnung von nichtgenutzten und wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbaren Grundstücken zum Betriebs- oder Privatvermögen eines Land- und Forstwirts ist bereits durch das Urteil des BFH vom 4. November 1982 IV R 159 /79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, geklärt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 120 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Landwirt; er bewirtschaftet einen Hof, den er im Jahr 1964 (Pachtvertrag vom 5. Dezember 1964) von seinen Eltern gepachtet hat. Die Eltern sind beide im ersten Halbjahr 1970 verstorben. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.
Im Dezember 1975 beantragte der Kläger vorsorglich die Feststellung des Teilwerts gemäß § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zehn in X belegene Grundstücke für den Fall, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) die Grundstücke dem Betriebsvermögen zurechnen sollte. Nach Auffassung des Klägers waren die Grundstücke Privatvermögen. Das FA sah die strittigen Grundstücke als Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an, lehnte aber den Antrag ab, weil der Kläger den höheren Teilwert nicht nachgewiesen habe. Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend:
1. Seine Eltern hätten die strittigen Grundstücke ausweislich der Anlage zum Pachtvertrag vom 5. Dezember 1964 nicht an ihn mitverpachtet, sondern dem Betriebsvermögen entnommen. Die Stadt X sei an dem Erwerb interessiert gewesen. Seither seien die Grundstücke landwirtschaftlich weder nutzbar gewesen noch genutzt worden. Es handele sich um unkultiviertes Brachland. Nach dem Tode seiner Eltern habe er diese Grundstücke als Privatvermögen geerbt.
2. Im übrigen habe der Gutachterausschuß für Grundstückbewertungen den Richtwert im Bereich der Grundstücke mit 43 DM pro qm festgesetzt.
In der Einspruchsentscheidung stellte das FA den Teilwert für die strittigen Grundstücke mit 43 DM pro qm fest; die Grundstücke seien am Stichtag Betriebsvermögen gewesen. Hiergegen brachte der Kläger im Klageverfahren vor: Die strittigen Grundstücke seien nach dem Willen seiner verstorbenen Eltern in das Privatvermögen überführt worden. Daß die Anlage zu dem Landpachtvertrag nur von ihm unterschrieben worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß die Eltern ihre Unterschrift versehentlich nicht beigefügt hätten. Im übrigen habe auch am 1. Juli 1970 ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Grundstücken und dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht bestanden. Der Kläger legte im Klageverfahren Bescheinigungen der Stadt X sowie der Ortsbauernschaft vor; daraus ergibt sich, daß die Grundstücke Flur 18, Parzelle 275 und 339 wie Flur 21, Parzelle 213, in der Gemarkung Y am 1. Januar 1965 nicht landwirtschaftlich genutzt wurden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. In der Beschwerdeschrift heißt es:
,,Die in dem o. a. Rechtsstreit entscheidende Frage, ob und inwieweit Grundstücke auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gehören, wenn sie weder zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nutzbar sind noch benützt werden, erscheint von grundsätzlicher Bedeutung. Das gleiche gilt für die Frage, welche Maßnahme als Entnahmehandlung, d. h. Überführung in das Privatvermögen anzusehen bzw. anzuerkennen ist.
Da der Bundesfinanzhof offensichtlich bisher keine Gelegenheit gehabt hat, diese für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Anforderung an die Entnahme, zu entscheiden, wird es schon im Interesse einer einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zulassung für gerechtfertigt gehalten."
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist möglicherweise deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen genügt, die an die zulässige Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Zur Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung dienen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH / NV 1987, 309).
Die Frage der Zulässigkeit kann jedoch offenbleiben (BFH-Beschluß vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344); denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich dabei um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln. In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Aufgrund der Darlegung des Beschwerdeführers muß zu erwarten sein, daß die Entscheidung geeignet ist, im künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Fall u. a. nicht, wenn die Rechtsfrage bereits Gegenstand der Entscheidung durch den BFH gewesen und von einer erneuten Entscheidung keine weitere Klärung zu erwarten ist (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1968 VII B 170 /67, BFHE 93, 403, BStBl II 1969, 7, vom 21. Juni 1968 III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36, und vom 14. Juli 1977 IV B 27/77, BFHE 123, 35, BStBl II 1977, 806).
Wie das FA zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zuordnung von nichtgenutzten und wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbaren Grundstücken zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen eines Land- und Forstwirts bereits durch das Urteil des BFH vom 4. November 1982 IV R 159 /79 (BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448) geklärt. Danach verlieren bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die der Steuerpflichtige brachliegen läßt, durch diese Nutzungsänderung zwar ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Jedoch bleiben sie ohne ausdrückliche Entnahmehandlung bei nichtbuchführenden Landwirten auch vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, der durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I, 732, BStBl I, 400) in § 4 Abs. 1 EStG eingefügt wurde, landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Voraussetzung für ein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen durch eine Nutzungsänderung ist nämlich, daß die Nutzungsänderung jede Beziehung des Wirtschaftsguts zum Betrieb endgültig beendet und allgemeine steuerliche Grundsätze einer weiteren Zurechnung dieses dem Betrieb nicht mehr dienenden Wirtschaftsguts zu einem Betriebsvermögen entgegenstehen. Das ist nur der Fall, wenn durch die Nutzungsänderung das Grundstück notwendiges Privatvermögen geworden ist. Bei bloßer Nichtnutzung eines Grundstücks kann hiervon noch nicht gesprochen werden, weil weder gesagt werden kann, daß es schon zum Privatvermögen, noch, daß es weiterhin zur Landwirtschaft gehört. An dieser Rechtsprechung hat der BFH festgehalten (vgl. z. B. den Beschluß vom 12. Dezember 1985 IV S 20/85, BFH /NV 1986, 210).
Ob die Grundstücke notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen waren, ist indes nicht erheblich. Für die Abweisung der Klage durch das FG kam es allein darauf an, ob die Grundstücke des Klägers Betriebsvermögen gewesen sind.
Im übrigen hängt die Entscheidung, ob die strittigen Grundstücke Betriebsvermögen des Klägers waren, im wesentlichen von der Würdigung der tatsächlichen Umstände ab. Diese Würdigung hat das FG als Tatsacheninstanz vorzunehmen. An seine Würdigung ist das Revisionsgericht auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gebunden (BFH-Beschluß vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575), es sei denn, der Kläger hätte in bezug auf diese Feststellungen bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat der Kläger keine zulässigen und durchgreifenden Verfahrensrügen hinsichtlich der Feststellungen des FG erhoben, die Eltern des Klägers hätten die strittigen Grundstücke nicht entnommen, weil die nur vom Kläger unterzeichnete Anlage zum Pachtvertrag vom 5. Dezember 1964 als Nachweis für die Entnahme durch die Eltern des Klägers nicht ausreiche.
Fundstellen
Haufe-Index 415187 |
BFH/NV 1988, 633 |