Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Ein beim ,,Gericht der Hauptsache" gemäß § 69 Abs. 3 FGO gestellter Antrag, die Vollziehung auszusetzen, ist nach Art. 3 § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 VGFGEntlastG nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen Aussetzungsantrag abgelehnt oder zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Der Antragsteller muß in der Antragsschrift Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzungen gegeben sind.

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 7; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) beanstandet, daß der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) nach einer Betriebsprüfung die formell ordnungsgemäße Buchführung für das Jahr 1976 verworfen und aufgrund einer unzutreffenden Nachkalkulation zu Mehrumsätzen und in der Folge zur Berichtigung des Umsatzsteuerbescheids gekommen sei. Sie hat deswegen nach erfolgloser Klage unter dem Aktenzeichen IV R 30/84 Revision eingelegt. Gleichzeitig beantragte sie, die Steuernachforderung aufgrund des Berichtigungsbescheids in der Vollziehung auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Diesem nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaften Antrag kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 3 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I, 446) ist der Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen solchen Antrag abgelehnt oder zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein müssen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49). Die Klägerin hat hierzu in ihrer Antragsschrift keine Ausführungen gemacht und nach Hinweis durch die Geschäftsstelle lediglich angegeben, das FA habe zu erkennen gegeben, daß es die Vollziehung nicht aussetzen werde, da nach der Entscheidung des Finanzgerichts kein Ermessensspielraum für eine Aussetzung mehr bestehe. Wodurch dies geschehen ist, hat die Klägerin nicht in substantiierter Weise geschildert, so daß der Senat nicht festzustellen vermag, daß die Finanzbehörde sich tatsächlich in der angegebenen Weise verhalten hat. Der Antrag muß daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422917

BFH/NV 1987, 112

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