Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

Soweit Verwaltungsvorschriften über die Beurteilung von Zwischenmietverhältnissen den Vorsteuerabzug abweichend von der Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1, 2 UStG 1980 beurteilen, könnte dies allenfalls und nur unter Billigkeitsgesichtspunkten bedeutsam sein.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; UStG 1980 § 15 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begehren, hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil nicht zu erwarten ist, daß sich die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen in der erstrebten Revisionsentscheidung stellen und zu einer Fortentwicklung des Rechts führen werden.

Der Senat hat bereits entschieden, daß die Einschaltung eines Zwischenmieters bei der Vermietung nur einer im Rahmen eines Bauherrenmodells erworbenen Wohnung (zur Unangemessenheit der Einschaltung eines Zwischenmieters bei der Vermietung nur einer Wohnung vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter 3. m. w. N.) einen Gestaltungsmißbrauch nicht ausschließt, wenn er bereits mit einem Dritten vor Abschluß des Zwischenmietvertrages durch einen Vermietungs- und Garantievertrag gesichert ist (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, unter 2., vom 19. Dezember 1986 V S 14/85, BFH / NV 1987, 271).

Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das erstrebte Revisionsverfahren werfen auch die von den Klägern herangezogenen Verwaltungsvorschriften über die Beurteilung von Zwischenmietverhältnissen nicht auf. Soweit sie eine von der Rechtsprechung abweichende Beurteilung des Vorsteuerabzugs enthalten, könnten diese nur unter Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163, 227 der Abgabenordnung - AO 1977 -) bedeutsam sein. Im Hinblick auf die Trennung von Verwaltungs- und Billigkeitsverfahren (§ 163 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 und § 348 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) sind allgemeine Billigkeitsregelungen der Verwaltung in einer gegen einen Steuerbescheid gerichteten Klage oder in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 167/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313, unter II. 4. m. w. N.).

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Angabe von Gründen (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424315

BFH/NV 1989, 607

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