Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine unzureichende Sachaufklärung durch das FG gerügt, muß, weil es sich um einen verzichtbaren Mangel handelt, darlegt werden, daß der Verstoß in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1, § 155; ZPO § 295

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.02.1993; Aktenzeichen 2 BvR 620/92)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht schlüssig begründet worden ist.

Da die Beteiligten auf die Beachtung des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichten können (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung), hätten die Kläger und Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift darlegen müssen, daß sie den Verstoß gegen § 76 FGO in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht am 28. November 1990 gerügt haben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291). Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil nicht ausreichend dargelegt ist, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1934961

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge