Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zerlegung des Unternehmerlohns setzt voraus, daß der Unternehmer an mehr als einer Betriebstätte geschäftsleitend tätig geworden ist.

 

Normenkette

GewStG §§ 28, 29 Abs. 1 Ziff. 2, § 31 Ziff. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung der Vorschrift des § 31 Ziff. 2 GewStG 1961.

Der Bf. unterhält einen Automatendienst. Er hatte im Streitjahr in neun Gemeinden Spiel- und Warenautomaten in Gaststätten aufgestellt, die er, ohne fremde Arbeitskräfte zu beschäftigen, selbst auffüllte, leerte und technisch instandhielt. Die Geschäftsleitung seines Unternehmens ist in D.

Finanzamt und Oberfinanzdirektion berücksichtigten bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags als Summe der Arbeitslöhne (ß 29 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 31 Ziff. 2 GewStG) die für den im Betrieb selbst tätigen Unternehmer anzusetzenden 10.000 DM.

Mit der Rb. wendet sich der Bf. gegen diese Zerlegung. Sie sei unzulässig, da ihre Voraussetzungen, nämlich die Beschäftigung von Arbeitnehmern und die Zahlung von Löhnen, nicht gegeben seien. § 31 Ziff. 2 GewStG definiere zwar den Begriff der Arbeitslöhne, erweitere jedoch den Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 Ziff. 2 GewStG nicht. Der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag sei allein seiner Wohnsitzgemeinde zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Betriebstätte im Sinne der Steuergesetze ist nach § 16 Abs. 1 StAnpG "jede örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient". Es ist danach weder streitig noch nach der in ständiger Rechtsprechung erfolgten Auslegung dieses Begriffs zweifelhaft, daß der Bf. in neun Gemeinden Betriebstätten unterhalten hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs I B 49/58 U vom 13. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 379, Slg. Bd. 67 S. 275; IV B 341/57 vom 28. August 1958, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 29 Gewerbesteuergesetz, Rechtsspruch 8).

Eine Zerlegung des Unternehmerlohns setzt jedoch voraus, daß der Unternehmer in mehr als einer Betriebstätte geschäftsleitend tätig geworden ist. Die vom Bf. in den einzelnen Gemeinden ausgeübte Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nur am Sitz der Geschäftsleitung. Der Zerlegungsbescheid konnte, da die Oberfinanzdirektion und das Finanzamt dies verkannt haben, nicht aufrechterhalten werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424604

BStBl III 1965, 69

BFHE 81, 195

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