Entscheidungsstichwort (Thema)

Einschränkung des Aussetzungsantrags durch Erledigungserklärung

 

Leitsatz (NV)

Setzt das FA die Vollziehung des angefochtenen Bescheids unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs aus, lehnt jedoch eine Hauptsacheerledigungserklärung ab, und erklärt die Antragstellerin daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so muß das Gericht entscheiden, daß die Hauptsache erledigt ist.

 

Normenkette

FGO §§ 138, 69

 

Gründe

. . .

Grundsätzlich ist ein Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung dann nicht in der Hauptsache erledigt, wenn ein Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung im vollen Umfang begehrt, das Finanzamt während des gerichtlichen Verfahrens die Aussetzung der Vollziehung aber nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verfügt und Erledigung der Hauptsache erklärt, der Antragsteller sich aber der Erledigungserklärung nicht anschließt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. März 1970 II S 39/68, BFHE 98, 330, BStBl II 1970, 385, und vom 12. Juni 1986 IX B 64/83, BFH/NV 1986, 682). Im vorliegenden Falle hat indes die Antragstellerin durch ihre Erklärung vom 16. Juli 1990, wonach sie die Hauptsache als durch die Aussetzungsverfügung des FA vom 11. Juni 1990 als erledigt ansehe, ihren Antrag auf das Begehren einer Aussetzung der Vollziehung unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - wie in der Verfügung des FA vom 11. Juni 1990 ausgesprochen - beschränkt.

Nach Einschränkung des Hauptantrags durch die Antragstellerin stimmten deren Begehren und das vom FA durch Verfügung vom 11. Juni 1990 Gewährte vollinhaltlich überein. Eine Restsubstanz des ursprünglichen Streitstoffs, über die der Senat noch materiellrechtlich entscheiden könnte, ist nicht mehr vorhanden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 314

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