Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung
Leitsatz (NV)
Die Kosten eines Revisionsverfahrens sind nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, wenn einerseits die Revision des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Erfolg geführt hätte, das FA andererseits von Rechts wegen zum Erlaß des Änderungsbescheides verpflichtet war, der zur Erledigung des Revisionsverfahrens geführt hat.
Normenkette
FGO §§ 100, 138 Abs. 1; AO 1977 § 165 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das sie selbst bewohnen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1985 (Streitjahr) setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) einen höheren als den erklärten Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus an (§ 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Im Tenor des Urteils erklärte das FG die Steuerfestsetzung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des Grund- und Kinderfreibetrages für vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).
Mit der Revision wendete sich das FA gegen die Vorläufigkeitserklärung und rügte Verletzung des § 171 Abs. 3 AO 1977 sowie -- sinngemäß -- des § 100 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Während des Revisionsverfahrens erließ das FA Änderungsbescheide, mit denen es den erhöhten Kinderfreibetrag gemäß Art. 1 Nr. 18 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322, BStBl I 1991, 665) berücksichtigte und die Steuerfestsetzung hinsichtlich einiger Besteuerungsgrundlagen für vorläufig erklärte.
Das FA und die Kläger haben daraufhin das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Revisionsverfahren ist infolge der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben (§ 138 Abs. 1 FGO). Im Rahmen der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ist zum einen zu berücksichtigen, daß die Revision des FA voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte, da es dem FG verwehrt war, auf die Anfechtungsklage der Kläger den Einkommensteuerbescheid 1985 hinsichtlich des Grund- und Kinderfreibetrages für vorläufig zu erklären (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. März 1981 I R 158/80, BFHE 133, 5, BStBl II 1981, 552; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 100 Anm. 13). Zum anderen kann nicht außer Betracht bleiben, daß das FA durch Erlaß der Änderungsbescheide, zu denen es nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 7. Februar 1992 III R 61/91 (BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592) sowie nach Art. 1 Nr. 18 StÄndG 1991 verpflichtet war, die Erledigung des Revisionsverfahrens herbeigeführt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 423837 |
BFH/NV 1995, 723 |