Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Beschwerdeschrift bis 24 Uhr des letzten Tages der Rechtsmittelfrist in den Briefkasten des zuständigen FG eingeworfen, so genügt das zur Wahrung der Frist des § 129 FGO, auch wenn der Briefkasten kein Nachtbriefkasten ist (Anschluß an BVerfG-Beschluß, NJW 1976, 747).
2. Bei der Kostenerstattung für das Vorverfahren ist das vorangegangene Verwaltungsverfahren auch dann als Einheit anzusehen, wenn in diesem zunächst vorläufige Steuerbescheide ergangen sind. Gegenstandswert dieses Verwaltungsverfahrens ist die sich ergebende Steuerbelastung.
2. Ist ein Bevollmächtigter im Vorverfahren und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden und ist der Gegenstandswert des Vorverfahrens niedriger als jener des Verwaltungsverfahrens, so ist für die Höhe der für das Vorverfahren zu erstattenden Aufwendungen der Gegenstandswert des Verwaltungsverfahrens maßgebend. Obere Grenze der Erstattung ist jedoch die Höhe der Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Bevollmächtigte allein im Vorverfahren tätig geworden wäre (Anschluß an BFHE 98, 129).
Normenkette
FGO § 54 Abs. 2, § 129 Abs. 1, § 139 Abs. 1, 3; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BRAGO § 12 a. F, §§ 118-119
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang der Kostengläubigerin und Beschwerdeführerin (Kostengläubigerin) Kosten für das Vorverfahren zu erstatten sind.
Bei der Errechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen des Bevollmächtigten im Vorverfahren ging der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG davon aus, daß Veranlagungs- und Einspruchsverfahren kostenrechtlich eine Einheit bildeten, daß der Bevollmächtigte für die Tätigkeit im Veranlagungsverfahren eine 5/10-Gebühr erhalte und diese sich wegen des Einspruchs um 2,5/10 erhöhe. Als Gegenstandswert legte der Kostenbeamte hierbei die Steuererhöhung aus den endgültigen gegenüber den vorläufigen Bescheiden zugrunde und sah nur eine 2,5/10-Gebühr nach diesem Gegenstandswert als erstattungsfähig an.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß legte die Kostengläubigerin Erinnerung ein.
Das Niedersächsische FG hielt die Erinnerung teilweise für begründet (Beschluß vom 16. Dezember 1974 VI 40/74 E, EFG 1975, 269).
Gegen diesen Beschluß legte die Kostengläubigerin Beschwerde ein, die laut Posteingangsstempel am 23. Januar 1975, d. h. einen Tag nach Fristablauf, beim FG eingegangen ist. Zum verspäteten Eingang teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kostengläubigerin mit, er habe die Beschwerdeschrift persönlich unterzeichnet und am 22. Januar 1975 um 23.30 Uhr in den Briefkasten beim FG eingeworfen. Seine Sekretärin sei Zeugin davon gewesen. Er legte eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Sekretärin vor.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 129 Abs. 1 FGO beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Für das Fristende gilt die Regelung des § 188 Abs. 2 BGB (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO), wonach eine Frist, für deren Anfang ein Ereignis (die Bekanntgabe der Entscheidung) maßgebend ist und die nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endigt, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Die Worte "mit Ablauf desjenigen Tages ..." sind dahin zu verstehen, daß es für die Wahrung der Frist genügt, wenn die Beschwerdeschrift bis 24 Uhr des betreffenden Tages bei Gericht eingeht; es ist also nicht erforderlich, daß die Beschwerde an diesem Tage schon vor Ende der Dienstzeit das Gericht erreicht (vgl. Beschluß des BVerfG vom 11. Februar 1976 2 BvR 652/75, NJW 1976, 747).
Die Frist endete im vorliegenden Fall am 22. Januar 1975. Die Beschwerdeschrift trug den Eingangsstempel des FG vom 23. Januar 1975. Der Senat hält es jedoch aufgrund der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kostengläubigerin und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Sekretärin für erwiesen, daß die Beschwerdeschrift am 22. Januar 1975 um 23.30 Uhr in den Briefkasten des FG gelangte. Dieser war zwar ein gewöhnlicher Hausbriefkasten und kein Nachtbriefkasten (Briefkasten mit Zugangskontrolleinrichtung). Es kann aber zur Fristwahrung keinen Unterschied machen, ob die Beschwerdeschrift in einen als Nachtbriefkasten gekennzeichneten Briefkasten - über den nicht alle Gerichte verfügen - eingeworfen wird oder wie hier in den gewöhnlichen Hausbriefkasten, bei dem der genaue Zugang nicht festgehalten werden kann. Der Bürger darf bei der Ausnutzung der ihm durch rechtsstaatliche Verfahrensordnungen eingeräumten Fristen nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob das betreffende Gericht einen Nachtbriefkasten besitzt oder nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 21. November 1974 IV B 66-67/ 74, BFHE 114, 321, BStBl II 1975, 300; Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 1976 5 SsOWi 1146/ 75, NJW 1976, 762).
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Die Kostengläubigerin kann die Aufwendungen für den von ihr beauftragten Steuerberater bis zur Höhe der im Streitfall einem Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren ersetzt verlangen (§ 139 Abs. 3 Satz 2 FGO). Nach dieser Vorschrift bilden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts die obere Grenze für die einem Steuerpflichtigen zu ersetzenden außergerichtlichen Kosten. Bei der Ermittlung dieser Gebühren ist jedoch zu berücksichtigen, daß das einem Rechtsstreit vorausgehende Vorverfahren nach § 119 Abs. 1 BRAGebO zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich eine Einheit bildet. Das bedeutet, daß ein Steuerberater für seine Tätigkeit im steuerlichen Veranlagungsverfahren und einem anschließenden Einspruchsverfahren nur eine einheitliche Geschäftsgebühr erhält. Diese Gebühr entsteht infolgedessen bereits mit dem Tätigwerden des Bevollmächtigten im Veranlagungsverfahren und kann sich im Einspruchsverfahren nur noch innerhalb des durch § 118 Abs. 1 BRAGebO bestimmten Gebührenrahmens zwischen 5/10 und 10/10 einer vollen Gebühr erhöhen. Da nach § 139 Abs. 1 FGO zu den Kosten im Sinne des Dritten Teils der Finanzgerichtsordnung nur die Kosten des Vorverfahrens, nicht aber die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gehören, ist deshalb in diesem Falle nur der Teil der Geschäftsgebühr erstattungsfähig, um den sich diese Gebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren erhöht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1969 VII B 58/69, BFHE 97, 512, BStBl II 1970, 219).
Das führt in jenen Fällen, in denen der Gegenstandswert des Veranlagungsverfahrens und der Streitwert eines anschließenden Einspruchsverfahrens gleich sind, dazu, daß höchstens 5/10 einer vollen Gebühr des Einspruchsstreitwerts als Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Gegenstand des Einspruchsverfahrens von geringerem Wert als der des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Dezember 1969 VII B 64/67, BFHE 98, 129, BStBl II 1970, 326). So liegt es im vorliegenden Fall.
Gegenstandswert des dem Einspruchsverfahren vorangegangen Verwaltungsverfahrens ist im vorliegenden Fall die gesamte Steuerbelastung. Zu Recht wendet sich die Kostengläubigerin gegen die Auffassung des FG, wonach zum vorangegangenen Verwaltungsverfahren nur die endgültige Veranlagung gehört, nicht aber auch das Verfahren, das zur Erteilung des vorläufigen Steuerbescheids geführt hat. Das gesamte dem Einspruchsverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren muß vielmehr im vorliegenden Falle als ein zusammenhängendes Verfahren, als ein einziger Lebensvorgang angesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, daß eine vorläufige Steuerfestsetzung eben gerade nicht endgültig ist, sondern, worauf die Kostengläubigerin mit Recht hinweist, nach § 225 AO von einer endgültigen Steuerfestsetzung abgelöst werden muß. Der Gegenstandswert dieses einheitlich zu sehenden vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, das eine Erstveranlagung betrifft, ist die sich ergebende Steuerbelastung (vgl. BFH-Beschluß VII B 64/67, der - ohne weitere Begründung - ebenfalls hiervon ausgeht).
Da der Gegenstandswert des Einspruchsverfahrens von geringerem Wert ist als das vorangegangene Verwaltungsverfahren, führt die Vorschrift des § 119 Abs. 1 BRAGebO dazu, daß auf die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren und eine dadurch verursachte Erhöhung der schon im Veranlagungsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr der durch den (höheren) Gegenstandswert dieses Veranlagungsverfahrens bestimmte Gebührenrahmen maßgebend bleibt. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, für seine Tätigkeit im Einspruchsverfahren keine höheren Gebühren beanspruchen kann, als wenn er nur in diesem Rechtsbehelfsverfahren tätig geworden wäre (vgl. BFH-Beschluß VII B 64/67).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zunächst festgestellt werden muß, in welcher Höhe nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bereits für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Veranlagungsverfahren eine Geschäftsgebühr anzusetzen ist. Der Senat hält im Einklang mit dem FG hierfür unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. § 12 BRAGebO a. F.) die Mittelgebühr von 7,5/10 für angemessen.
Als Rahmen, innerhalb dessen sich die Geschäftsgebühr durch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren erhöhen konnte, verbleiben deshalb 2,5/10 einer vollen Gebühr, d. h. 107 DM. Demgegenüber beträgt eine volle Gebühr aus dem Streitwert des Einspruchsverfahrens 264 DM. Da sich die Geschäftsgebühr des Bevollmächtigten nur noch um 107 DM erhöhen konnte, kann kein höherer Betrag zugrunde gelegt werden. Der Senat hält es aber für angemessen, diesen Betrag im Rahmen des § 12 BRAGebO als erstattungsfähig anzuerkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 71629 |
BStBl II 1976, 570 |
BFHE 1977, 19 |