Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage gegen Zurückweisung eines Fortsetzungsantrags

 

Leitsatz (NV)

Ein Beschluss über die Zurückweisung eines vom FG zu Unrecht aus dem Prozessverhalten eines Beteiligten nach tatsächlicher Verständigung abgeleiteten Antrags (hier: Fortsetzungsantrag) ist nicht nichtig.

 

Normenkette

FGO § 134; ZPO § 579 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen 1 V 1097/07)

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 24. Januar 2007 ist unbegründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Verständnis des FG zutrifft, wonach die nach der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten eingegangenen Schriftsätze der Antragstellerin als Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens … zu werten waren. Denn selbst vom gegenteiligen Standpunkt aus wäre der den Antrag zurückweisende Beschluss allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig. Eine etwaige Fehlinterpretation des Begehrens eines Prozessbeteiligten begründet weder den geltend gemachten Mangel nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (die nicht ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten im Prozess) noch einen sonstigen Nichtigkeitsgrund.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1812075

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