Entscheidungsstichwort (Thema)

Eidesstattliche Versicherung

 

Leitsatz (NV)

Zur Ermessensentscheidung über die Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses.

 

Normenkette

AO 1977 § 284 Abs. 1-2; FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist nach dem Stand vom 15. September 1987 mit Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Rückstand. Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Antragstellers blieben erfolglos. Das beklagte Finanzamt (FA) forderte den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wies das FA zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Der Antragsteller hat gegen die Verfügung des FA in der Fassung der Beschwerdeentscheidung Klage erhoben, für die er Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) begehrt. Er beruft sich im wesentlichen darauf, daß er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verpflichtet sei, weil über seinen Erlaß- und seinen Stundungsantrag noch nicht bestandskräftig entschieden sei und weil außerdem durch das Vermögensverzeichnis keine Vollstreckungsmöglichkeiten aufgedeckt würden, die dem FA nicht ohnehin bereits bekannt seien.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung ab, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Es führte aus:

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beziehe sich auf ein aktuelles Vermögensverzeichnis, das über die Vermögensverhältnisse nach dem letzten Vollstreckungsversuch Aufschluß gebe und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsteller gemäß § 284 Abs. 2 AO 1977 an Eides Staat zu versichern habe. Zwar könne die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden, wenn es offenkundig sei, daß der Antragsteller über kein verwertbares Vermögen verfüge. Das lasse sich hier aber ohne die Vorlage eines aktuellen Vermögensverzeichnisses nicht feststellen, weil sich die Ermittlungen der vorausgegangenen Betriebsprüfung, die vom Antragsteller abgegebenen Steuererklärungen sowie dessen Angaben im Erlaßverfahren auf vergangene Kalenderjahre bezögen. Ob unbekannte Vollstreckungsmöglichkeiten ersichtlich würden, lasse sich erst nach Vorliegen des Vermögensverzeichnisses in Verbindung mit der Versicherung an Eides Statt beurteilen. Eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers gegenüber den finanziellen Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuchs sei nicht von vornherein auszuschließen. Der Antragsteller könne in der Zwischenzeit eine Anstellung mit höherem Verdienst gefunden haben, oder er könne von seiner Mutter, die über ein größeres Vermögen verfüge und ihn unterstütze, Vermögenswerte erhalten haben, die im Rahmen des Vermögensverzeichnisses anzugeben seien. Von einer Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung könne deshalb nicht die Rede sein. Maßgeblich seien zudem die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, da es sich bei der streitigen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handele.

Auch der Umstand, daß über den Erlaßantrag und den Stundungsantrag des Antragstellers noch nicht bestandskräftig entschieden sei, schließe die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht aus. Jedenfalls dann, wenn die Behörde derartige Anträge abgelehnt habe, müsse sie die Entscheidung über die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht bis zur Bestandskraft der die Stundung und der den Erlaß ablehnenden Bescheide zurückstellen. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch Erlaß- oder Stundungsanträge seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu torpedieren.

Mit der Beschwerde gegen die Versagung der PKH macht der Antragsteller geltend, die angefochtene Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei ermessensfehlerhaft, weil dem FA seine wirtschaftlichen Verhältnisse bereits zuverlässig bekannt seien. Er habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur nach Stellung des Erlaßantrags eingehend dargelegt, sondern sie auch für die Folgezeit anhand der eingereichten Einkommmensteuererklärungen offengelegt. Der Landesfinanzminister sei im Erlaßverfahren in seinem Bericht an den Bundesminister der Finanzen (BMF) selbst davon ausgegangen, daß sein Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts der Familie nicht ausreiche. An dieser Situation habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Der Lebensunterhalt seiner Familie werde weiterhin von seiner Mutter bestritten, von der er aber nicht - wie es das FG für möglich halte - über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus auch Geldwerte, Sachen oder Rechte übertragen erhalten habe. Das FA sei auch aufgrund der abgelehnten Anträge auf Erlaß, Stundung und Einstellung der Zwangsvollstreckung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse immer wieder in Kenntnis gesetzt worden. Das gelte auch für die Zeit nach dem letzten Vollstreckungsversuch. Zuletzt habe er am . . . eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Bewilligung von PKH für das anhängige Klageverfahren unter der Versicherung abgegeben, daß seine Angaben vollständig und wahr seien.

Da demnach kein Anlaß zu der Annahme bestehe, daß noch unbekannte Vermögensgegenstände bei ihm vorhanden seien, könne die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden mit der Aufstellung eines aktuellen Vermögensverzeichnisses nicht verlangt werden. Das Verlangen des FA stelle eine zwecklose Vollstreckungsmaßnahme dar, die offenbar nur den Zweck verfolge, psychischen Druck auf ihn auszuüben. Eine derartige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde sei ermessensfehlerhaft.

Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung ihm PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Antragsteller kann die beantragte PKH nicht gewährt werden. Das FG hat mit Recht entschieden, daß seine Klage gegen die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines aktuellen Vermögensverzeichnisses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

1. Hat die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu benennen (§ 284 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Der Antragsteller ist, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, weil alle Vollstreckungsversuche des FA in sein Vermögen erfolglos geblieben sind. Nach § 284 Abs. 2 AO 1977 hat der Vollstreckungsschuldner zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung absehen (Satz 2).

Aus § 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 folgt, daß die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des vorzulegenden Vermögensverzeichnisses eine behördliche Ermessenentscheidung darstellt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 284 AO 1977 Anm. 27; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 284 AO 1977 Tz. 4; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1952 IV 33/52 U, BFHE 56, 233, BStBl III 1952, 92; a. A.: FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979 V 121/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 57, 58), bei der das FA gemäß § 5 AO 1977 sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat. Behördliche Ermessensentscheidungen unterliegen nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, die sich darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensfehlgebrauch). Außer in den Fällen der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur dann rechtswidrig sein, wenn die Behörde unbeachtet läßt, daß sich der Ermessensspielraum im konkreten Einzelfall derart verengt hat, daß nur eine bestimmte Entscheidung richtig sein kann - Ermessensreduzierung auf Null - (Tipke/Kruse, a. a. O., § 102 FGO Tz. 1; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 102 Rz. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, daß bei der angefochtenen Verfügung des FA, mit der der Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden ist, derartige Ermessensverletzungen nicht ersichtlich sind.

2. a) Die Ermessensgrenzen für die Anordnung nach § 284 AO 1977 (früher Offenbarungseid nach § 325 Abs. 2 bzw. - ab 1. Januar 1966 - § 332 der Reichsabgabenordnung - AO -) bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Rechtsprechung und Schrifttum ist aber anerkannt, daß der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vorzulegenden Vermögensverzeichnisses nicht verlangen kann, wenn er die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits zuverlässig kennt oder weiß, daß der Schuldner pfändbares Vermögen nicht besitzt. In derartigen Fällen wird für die eidesstattliche Versicherung nach der ZPO (§§ 807, 900) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Gläubigers verneint (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 807 Anm. 4 B, § 900 Anm. 3 b; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20. Juni 1978 1 BvL 30-35/78, BVerfGE 48, 396, 401; Beschluß des Landgerichts Köln vom 30. Juni 1987 10 T 87/87, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1987, 944). Entsprechend wird für die Vollstreckung nach der AO 1977 das Verlangen der Finanzbehörde nach eidesstattlicher Bekräftigung eines Vermögensverzeichnisses, das als Quelle für weitere Erkenntnisse offensichtlich nicht in Betracht kommt, als schikanös und damit als ermessensfehlerhaft angesehen (vgl. Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, § 284 Anm. 14; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 284 AO 1977 Anm. 27; Zwank in Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3. Aufl., § 284 Rz. 7; FG Berlin in EFG 1980, 57, 58).

Im Streitfall kann aufgrund des festgestellten und auch des von der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalts nicht angenommen werden, daß dem FA die Vermögensverhältnisse des Antragstellers in dem Sinne zuverlässig bekannt waren, daß es davon ausgehen mußte, der Antragsteller verfüge nicht über zur Vollstreckung geeignete Vermögensgegenstände. Das Verlangen des FA nach eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines aktuellen Vermögensverzeichnisses erweist sich somit nicht von vornherein als zwecklos und damit nicht als ermessenswidrig.

aa) In dem nach erfolgloser Vollstreckung auf Aufforderung des FA vorzulegenden Vermögensverzeichnis hat der Vollstreckungsschuldner über den gegenwärtigen Stand seines Vermögens Auskunft zu geben (Tipke/Kruse, a. a. O., § 284 AO 1977 Tz. 6). Der letzte Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Antragstellers erfolgte im . . .; daraufhin erging die Anordnung, die Richtigkeit und Vollständigkeit eines vorzulegenden Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern. Das FA mußte zu diesem Zeitpunkt von der Anforderung eines eidesstattlich bekräftigten Vermögensverzeichnisses nicht deshalb absehen, weil ihm der Antragsteller bereits im Erlaßverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbart hatte. Diese Angaben betrafen nicht den aktuellen Vermögensstand, weil der Erlaßantrag schon im Jahre . . . gestellt worden war. Auch die vom Antragsteller eingereichten Einkommensteuererklärungen enthielten lediglich Angaben über die Einkommensverhältnisse in Kalenderjahren, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung schon mehr oder weniger lange Zeit zurücklagen.

Im übrigen sind aus der Einkommensteuererklärung, in der im wesentlichen nur Angaben über die steuerpflichtigen Einkünfte und ihre steuerlich relevante Verwendung zu machen sind, der aktuelle Stand des Vermögens, die Forderungen und die entgeltlichen und unentgeltlichen Verfügungen des Vollstreckungsschuldners zugunsten seines Ehegatten oder anderer Personen, die nach § 284 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 in dem Vermögensverzeichnis angegeben werden müssen, nicht ersichtlich. Es ist deshalb unerheblich, ob die Einkommensteuererklärung 1987, wie von der Beschwerde angekündigt, inzwischen eingereicht worden ist. Entsprechendes gilt für die Angaben, die ein Vollstreckungsschuldner im Stundungs- oder Erlaßverfahren gemacht hat. Sie entsprechen regelmäßig nicht den Anforderungen, die § 284 Abs. 1 AO 1977 für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses aufstellt, da sie anderen Zwecken dienen, als dem FA etwaige Vollstreckungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Ermessensentscheidung ist es auch unerheblich, daß der Landesfinanzminister im Erlaßverfahren in seinem Bericht an den BMF davon ausgegangen ist, daß das Einkommen des Antragstellers zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts der Familie nicht ausreiche. Diese Äußerung betrifft nicht den aktuellen Vermögensstand, wie er in dem Vermögensverzeichnis anzugeben ist. Im übrigen ist der beantragte Steuererlaß inzwischen auf Weisung des BMF abgelehnt worden.

bb) Die in anderen Verfahren abgegebenen Erklärungen des Antragstellers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind schließlich auch deshalb nicht geeignet, dem FA eine zuverlässige und sichere Kenntnis von den Vollstreckungsmöglichkeiten zu verschaffen, weil sie hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit mit dem in § 284 AO 1977 vorgesehenen Vermögensverzeichnis nicht vergleichbar sind. Wenn das Gesetz in § 284 Abs. 2 AO 1977 vorschreibt, daß der Vollstreckungsschuldner an Eides Statt zu versichern hat, daß er das Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erstellt hat, so macht es sich den psychologischen Druck der Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder falschen eidesstattlichen Versicherung (§§ 156, 163 des Strafgesetzbuches - StGB -) für die Durchsetzbarkeit staatlicher Ansprüche zunutze (vgl. Dumke in Schwarz, a. a. O., § 284 Anm. 1). Nur so bekräftigte Erklärungen des Schuldners genügen daher nach der gesetzlichen Wertung, um dem Gläubiger (FA) zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen (vgl. Landgericht Köln, MDR 1987, 944). Dagegen sind andere, nicht strafbewehrte Erklärungen für sich allein, wenn sich nicht aus anderen Umständen sichere Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit ergeben, nicht ausreichend, dem FA die sichere Überzeugung zu vermitteln, daß pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist.

Die Ausübung psychologischen Drucks auf den Schuldner ist daher der Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung immanent. Sie führt nicht dazu, daß die angefochtene vollstreckungsrechtliche Maßnahme ermessensfehlerhaft ist. Die Möglichkeit, daß das FA von der angeordneten Offenbarungsversicherung Erkenntnisse über etwa doch gegebene Vollstreckungsmöglichkeiten gewinnt, erscheint im Streitfall angesichts des Alters und der denkbaren Erwerbsmöglichkeiten des Antragstellers trotz des entgegengesetzten Vorbringens der Beschwerde nicht von vornherein ausgeschlossen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Vollstreckungsschuldner Vermögensgegenstände verborgen hält, können für das Verlangen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 284 AO 1977 Tz. 1; FG Berlin in EFG 1980, 57, 58), denn ob dies der Fall ist, soll mit der angeordneten Maßnahme gerade erst festgestellt werden.

cc) Der Antragsteller beruft sich für seine Behauptung, daß das FA auch über den aktuellen Stand seines Vermögens unterrichtet sei, auf seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom . . ., die er im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren beim FG eingereicht hat. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bei der Überprüfung der angefochtenen Anordnung nach § 284 AO 1977 auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Beschwerdeentscheidung) abzustellen ist - wie die herrschende Meinung annimmt - oder ob auch über die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden werden muß, wobei die Entwicklung der Verhältnisse nach Ergehen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 18. November 1975 VII R 85/74, BFHE 117, 430, BStBl II 1976, 257, 258 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Denn auch die vom Antragsteller nachträglich im Klageverfahren vorgetragene Entwicklung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse läßt die Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügung nicht als ermessenswidrig erscheinen, weil sie nicht geeignet ist, dem FA eine positive Kenntnis von der Vermögenslosigkeit des Antragstellers zu vermitteln. Das folgt schon daraus, daß auch die gemäß §§ 142 Abs. 1 FGO, 117 Abs. 2 ZPO vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mit dem Vermögensverzeichnis nach § 284 Abs. 1 AO 1977 inhaltlich nicht übereinstimmt (vgl. hierzu die Ausführungen unter aa). Insbesondere kann aber, wie in anderem Zusammenhang unter bb) näher ausgeführt worden ist, die die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO abschließende Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht mit der strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vorzulegenden Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 2 AO 1977 gleichgestellt werden.

b) Der Umstand, daß über den Erlaßantrag und den Stundungsantrag des Antragstellers noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist vom FA bei seiner Ermessensentscheidung über die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung berücksichtigt worden. Das FA hat den Stundungs- und den Erlaßantrag als aussichtlos angesehen, weil die Anträge im Verwaltungsverfahren bereits abgelehnt worden waren. Der Senat folgt der Beurteilung der Vorentscheidung, daß jedenfalls dann, wenn die Behörde derartige Anträge abgelehnt hat, die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Stundung oder den Erlaß zurückgestellt werden muß.

Da sonstige Gründe für eine etwaige Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch des FA bei der im Hauptverfahren angefochtenen Entscheidung vom Antragsteller nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich sind, kann dem Antragsteller die begehrte PKH für das Klageverfahren nicht gewährt werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 79

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