Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerzahlungsverweigerung aus Gewissensgründen

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob der Steuerbürger aus Gewissensgründen die Steuerzahlung (anteilig) verweigern darf, wenn die Bundesrepublik einen nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen Krieg führt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 2 BvR 475/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Steuerbürger aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―) jedenfalls dann die Steuerzahlung (anteilig) verweigern dürfe, wenn die Bundesrepublik einen verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen Krieg führe, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beantworten lässt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 26. August 1992 2 BvR 478/92, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1993, 507) berührt die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG nicht. Auch liegt weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Steuerpflichtige durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen wird (vgl. auch BFH, Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 81/89, BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bundeswehr für Zwecke eingesetzt wird, die der Kläger für verfassungs- und völkerrechtswidrig erachtet. Über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Der einzelne Bürger kann nicht verlangen, dass seine Überzeugungen zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung n.F. ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 705707

BFH/NV 2002, 667

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