Entscheidungsstichwort (Thema)

Befangenheit eines Richters

 

Leitsatz (NV)

Aus der Voreingenommenheit eines Richters gegenüber einem Zeugen kann nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit des Richters auch gegenüber demjenigen Verfahrensbeteiligten geschlossen werden, der den Zeugen für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger führte vor dem Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt - FA - einen Rechtsstreit darüber, ob ihm für einen 1976 gelieferten Gegenstand Investitionszulage gemäß § 4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) zusteht. In diesem Prozeß ging es u. a. um den Zeitpunkt der Bestellung. Der Kläger macht geltend, den Gegenstand bei der Niederlassung X der X-GmbH - Geschäftsbereich . . . - (im folgenden GmbH) am 20. Juni 1975 bestellt zu haben. Das FA geht demgegenüber davon aus, daß der Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen habe, den Gegenstand im Begünstigungszeitraum bestellt zu haben. Hierüber hat das FG in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1984 Beweis erhoben. Zunächst wurde der kaufmännische Leiter der Niederlassung der GmbH in X vernommen. Dieser Zeuge erklärte, Aufträge, die bei der Niederlassung in X erteilt worden seien und nicht sofort, sondern erst später ausgeführt werden sollten, seien an die Zentrale generell erst dann weitergeleitet worden, wenn der Liefertermin herangerückt sei. In dieser Weise sei auch im Falle des Klägers, der sich den Abruf des Gerätes vorbehalten habe, verfahren worden. Wenn der Kläger früher als zum ursprünglich vereinbarten Lieferungstermin (Mai 1976) abgerufen hätte, wäre die Zentrale unmittelbar nach Abruf von dem Auftrag benachrichtigt worden. Auf die Frage, ob das bedeute, daß in der Praxis so verfahren würde, daß die eingehenden Aufträge der Kunden bei der Niederlassung bleiben und erst kurz vor dem Liefertermin an die Zentrale weitergeleitet werden, erklärte der Zeuge, daß das die Praxis gewesen sei.

Hierauf hielt der Vorsitzende Richter V dem Zeugen vor: ,,Sie glauben, daß wir alles glauben." Darauf lehnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Vorsitzenden Richter V wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

In einer dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch erklärte der Vorsitzende am 24. Oktober 1984 u. a.: ,,Ich hielt und halte die Darstellung des Zeugen über die Abwicklung der Geschäfte in seinem Unternehmen für unglaubwürdig. Ich hielt und halte mich für berechtigt, dem Zeugen das - auch in knapper Form - vorzuhalten. . . . Nach meiner in über 20 Jahren am Richtertisch gewonnenen Erfahrung sagen Zeugen oft genug nicht die Wahrheit. . . ."

Das FG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet abgelehnt.

Der Kläger macht mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, geltend: Auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters V vom 24. Oktober 1984 lasse die besondere Befangenheit dieses Richters erkennen. Von Bedeutung sei insbesondere, daß im Zeitpunkt des Vorhalts die Aussage des Zeugen noch nicht beendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Richter über die Art und Weise der Abwicklung der Geschäfte bei der GmbH nicht Bescheid gewußt. Es sei zu berücksichtigen, daß die GmbH im ganzen Bundesgebiet Depots und Lager unterhalte, in denen die importierten Geräte gelagert würden. Jede einzelne Niederlassung könne über den Verkauf der Geräte frei disponieren und der Zentrale die Verkäufe erst bei Durchführung melden. Dies habe der Zeuge zu Beginn seiner Aussage erwähnt, ohne daß dies im Protokoll festgehalten sei. Der Zeuge habe im übrigen Unterlagen mitgeführt, aus denen sich die Richtigkeit seiner Darstellung ergebe. Unter diesen Umständen habe der Vorsitzende Richter im Zeitpunkt seines Vorhalts diesen nicht verantworten können, zumal der Zeuge zum Ausdruck gebracht habe, daß auch noch andere Sachbearbeiter der Niederlassung seine Aussage jederzeit bekräftigen könnten. Mit seiner gleichwohl abgegebenen Äußerung habe der Vorsitzende Richter von vornherein eine Voreingenommenheit gegen die Aussage des Zeugen an den Tag gelegt. Es sei erkennbar geworden, daß die Aussage des Zeugen dem Vorsitzenden Richter nicht in seine vorgefaßte Meinung gepaßt habe. Es komme hinzu, daß dem Gericht und allen Beteiligten bekannt gewesen sei, daß in einem bereits seinerzeit gemäß § 153 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellten Strafverfahren die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers als erwiesen angesehen worden sei. Die Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Zeugen, aber auch gegenüber den Aussagen von Zeugen generell komme in dessen Äußerung zum Ausdruck, daß ,,. . . Zeugen oft genug nicht die Wahrheit sagen". Mit Rücksicht darauf, daß der Vorhalt bereits zu Beginn der Beweisaufnahme und mitten in die Ausführungen des Zeugen gemacht worden ist, könnte man sogar von einer Beeinflussung des Zeugen durch den Vorsitzenden Richter bzw. von einer Einschüchterung sprechen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sinngemäß. Danach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO). Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Es ist nicht erforderlich, daß der Grund für ein solches Mißtrauen objektiv vorhanden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1971 VI B 64/70, BFHE 102, 10, BStBl II 1971, 527). Maßgebend ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Beurteilung geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen. Solche Gründe sind im Streitfall nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus einer möglicherweise gegenüber einem Zeugen bestehenden Voreingenommenheit nicht ohne weiteres auf eine Befangenheit des Richters auch gegenüber dem Beteiligten geschlossen werden, der den Zeugen für die Richtigkeit seines Vorbringens benannt hat. Denn der Richter entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dabei bildet der Richter seine Überzeugung durch die Würdigung der Erklärungen der Beteiligten, der Aussagen sämtlicher Zeugen sowie aller anderen erhobenen Beweise. Ein möglicherweise ungerechtfertigter Vorhalt gegenüber einem einzelnen Zeugen ist daher in aller Regel nicht geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu erregen.

Im übrigen sind Rechtsbelehrungen, Hinweise und Fragen an eine Partei nach der herrschenden Meinung nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht halten (vgl. Beschluß in BFHE 102, 10, BStBl II 1971, 527). Entsprechendes muß für Rechtsbelehrungen, Fragen und Vorhalte gegenüber Zeugen gelten, die dazu dienen, eine wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen herbeizuführen. Zu diesem Zweck hat der Vernehmende die Zeugen bereits vor der Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 395 Abs. 1 ZPO). Hält der Vernehmende Bekundungen der Zeugen für unglaubwürdig, hat er das Recht und die Pflicht, die Zeugen auch während der Vernehmung zur Wahrheit anzuhalten. In letzteren Fällen wird allerdings eine Ermahnung zur Wahrheit häufig mit der Äußerung des Vernehmenden verbunden sein, er glaube dem Zeugen etwas nicht. Daß der Vernehmende sich in dieser Weise äußert, deutet jedoch nicht auf dessen persönliche Voreingenommenheit gegenüber einem Beteiligten hin. Eine solche Äußerung entspricht vielmehr regelmäßig dem gesetzlichen Gebot, zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage nötigenfalls weitere Fragen zu stellen (§ 82 FGO i.V.m. § 396 Abs. 2 ZPO).

Wie das FG zutreffend entschieden hat, läßt sich im Streitfall auch aus dem Inhalt der Äußerung, die Aussage des Zeugen sei unglaubwürdig, eine Unsachlichkeit des Vorsitzenden Richters nicht begründen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Annahme der Unglaubwürdigkeit als zutreffend erweist oder nicht. Erforderlich ist nur, daß eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit möglich ist. Denn das Gericht ist verpflichtet, sich aufgrund der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme seine persönliche Überzeugung zu bilden. Hierzu gehört u. a., daß der Richter bei der Beweisaufnahme auftretende Zweifel durch Vorhalte zu beseitigen versucht. Solche Vorhalte könnten allenfalls dann als unsachlich erscheinen, wenn sie ganz offensichtlich nicht gerechtfertigt wären, weil die Einschätzung, der Zeuge habe die Unwahrheit gesagt, nach den gesamten Umständen und insbesondere im Zusammenhang mit der vorangegangenen Aussage nicht verständlich wäre. Dies kann jedoch im Streitfall nicht angenommen werden. Die von dem Zeugen geschilderte Abwicklung der Aufträge bei der GmbH - insbesondere die Weiterleitung der Bestellungen von den Niederlassungen an die Zentrale erst kurz vor dem Liefertermin - konnte bei dem seinerzeitigen Stand der Ermittlungen bei dem Vorsitzenden Richter V Zweifel auslösen. Jedenfalls war die Einschätzung des Vorsitzenden, der Zeuge habe die Unwahrheit gesagt, nicht offensichtlich ungerechtfertigt.

Es war dem Vorsitzenden auch unbenommen, seine Zweifel bereits zu Beginn der Vernehmung des Zeugen zu äußern. Insbesondere brauchte der Vernehmende mit seinem Vorhalt nicht zu warten, bis der Zeuge seine Aussage beendet und die mitgebrachten Unterlagen vorgelegt hatte. Der Vorhalt hätte auch für den Zeugen und den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Anlaß sein können, auf die mitgebrachten Unterlagen zu verweisen und die Schriftstücke dem Gericht zur Ausräumung aller Zweifel vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon gesprochen werden, daß der Zeuge keine Möglichkeit hatte, seine Aussagen schriftlich zu belegen. Dem Kläger blieb es - und zwar auch nach der angegriffenen Äußerung des Vorsitzenden Richters V - unbenommen, die Aussagen des Zeugen durch andere Sachbearbeiter der Niederlassung bekräftigen zu lassen.

Auch der Umstand, daß der Vorsitzende seinen Vorhalt im Streitfall in die nicht gerade übliche und den Zeugen möglicherweise persönlich treffende Formulierung kleidete, ,,Sie glauben, daß wir alles glauben", läßt nicht auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber dem Kläger schließen. Entsprechendes gilt für den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 24. Oktober 1984. Insbesondere kann nicht aus der allgemein kritischen Einstellung des Vorsitzenden gegenüber Zeugenaussagen auf dessen Befangenheit gegenüber dem Kläger geschlossen werden. Nach allem ist davon auszugehen, daß keine der Äußerungen des Vernehmenden dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß gab, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Vorsitzenden Richters V zu zweifeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413350

BFH/NV 1985, 43

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