Kommentar
Im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH[1], nach der der aufnehmenden Kapitalgesellschaft bei einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft das Wahlrecht zusteht, das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem Teilwert anzusetzen, gibt die Finanzverwaltung ihre dem entgegenstehende Auffassung[2] auf. Die Entscheidung des BFH ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 4.7.2006, IV B 2 – S 1909 – 12/06
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